2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Italien tätig sind, unterliegen der italienischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Italien online melden.
2.3.1 Meldung über das italienische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Italien vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "cliclavoro" online gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Einreise übermittelt werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des italienischen Arbeits- und Sozialministeriums. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum
- Arbeitgeber,
- Arbeitnehmer und
Unternehmen in Italien
gemacht werden.
Kontaktperson und Aufbewahrungsfrist
Das italienische Recht sieht vor, dass eine Kontaktperson als Verbindungsperson angegeben werden muss. Die Person muss befugt werden, mit den italienischen Behörden Kontakt aufzunehmen und Dokumente oder Meldungen empfangen zu können. Weiterhin sieht das italienische Recht eine Aufbewahrungsfrist von 24 Monaten vor. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören der Arbeitsvertrag, der Lohnzettel, der Nachweis über die Zahlung der Gehälter, die öffentliche Mitteilung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie die A1-Bescheinigung.
2.3.2 Keine Meldung
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem
- Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.) teilnehmen, wenn sie keine weiteren Dienstleistungen erbringen
- Arbeitnehmer, die an Vorträgen/Seminaren teilnehmen
- Arbeitnehmer, die auf Messen ausstellen bzw. an diesen Messen teilnehmen
2.3.3 Bußgelder
Wird keine Bezugsperson angegeben, kann ein Bußgeld in Höhe von 2.400 bis 7.200 EUR erhoben werden. Wird gegen die Meldepflicht verstoßen, ist ein Bußgeld in Höhe von 180 bis 600 EUR je Arbeitnehmer möglich. Wird gegen die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von 600 EUR bis 3.600 EUR erhoben werden. Insgesamt dürfen alle Bußgelder zusammen 180.000 EUR nicht übersteigen.