1 Besitzstandsregelung für privat Krankenversicherte
Bereits zum 1.1.2003 sind die Vorschriften zur Jahresarbeitsentgeltgrenze verändert worden: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde erheblich angehoben und eine zweite, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zur Besitzstandswahrung für privat Krankenversicherte eingeführt.
Maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze muss geprüft werden
Ob die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angewendet wird, musste der Arbeitgeber nicht nur bei zum Jahreswechsel 2003/2004 bestehenden Beschäftigungen beachten. Auch bei allen aktuellen Neueinstellungen ist zu prüfen, ob die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angewendet werden muss.
2 Allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Bei Beginn einer Beschäftigung ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei ist. Dies ist der Fall, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dafür muss der Arbeitgeber zusätzlich feststellen, ob für seinen neuen Mitarbeiter die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend ist.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur dann, wenn
- der Mitarbeiter bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
war. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist ohne Bedeutung.
Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 Arbeitnehmer und privat versichert
Die Beschäftigungsaufnahme eines Mitarbeiters soll am 1.8.2024 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert.
Ergebnis: Die zum 1.8.2024 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei, weil das Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 EUR) übersteigt.
Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 selbstständig und privat versichert
Die Beschäftigungsaufnahme des Mitarbeiters soll am 1.8.2024 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig und privat krankenversichert.
Ergebnis: Die zum 1.8.2024 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungspflichtig, weil das Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) nicht übersteigt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ist anzuwenden, da der Mitarbeiter am 31.12.2002 nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei war. Die Tatsache, dass er am 31.12.2002 privat krankenversichert war, ändert daran nichts.
3 Dauer der Anwendung
Arbeitnehmer bleiben bei einer fortbestehenden Beschäftigung krankenversicherungsfrei, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, wenn sie
- am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
waren. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für diese Personen für das ganze Erwerbsleben.
3.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei wegen Überschreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist immer eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze angepasst wird.
Frühzeitiges Prüfen der Krankenversicherungspflicht empfehlenswert
Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen stehen in der Regel bereits gegen Ende des laufenden Jahres fest. Sobald die neuen Grenzwerte und die Entgelthöhe ab dem 1.1. des Folgejahres bekannt sind, kann die weitere Krankenversicherungsfreiheit überprüft werden. Sollte der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig werden, muss er umgehend informiert werden. Er hat dann genügend Zeit, eine ab dem 1.1. zuständige gesetzliche Krankenkasse zu wählen oder sich weiter für eine private Krankenversicherung zu entscheiden. Dabei kann der Arbeitnehmer auf Vor- und Nachteile der beiden Versicherungssysteme hingewiesen werden. Die erforderlichen Formalitäten können bereits im Vorfeld erledigt werden.
Der Vergleich des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgt immer mit der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wird diese unterschritten, tritt Krankenversicherungspflicht ein.
Unterschreiten der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel
Ein Arbeitnehmer ist seit 1.10.2012 durchgehend im Unternehmen beschäftigt. Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestand am 31.12.2002 und in den Folgejahren Krankenversicherungsfreiheit und eine private Krankenversicherung.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit dem 1.3.2023 62.000 EUR.
Ergebnis: Die Beschäftigung ist – sofern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde – vom 1.1.2024 an...