3.1 Zahlung eines Nettoentgelts
Ist ein Nettoentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten, einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Damit ist klargestellt, dass die vom Arbeitgeber
- freiwillig übernommene Lohn- und Kirchensteuer sowie
- der Solidaritätszuschlag und
- die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen sind. Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist das Bruttoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Steuern sowie der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen. Krankenversicherungspflicht besteht so lange, wie das auf diese Weise ermittelte Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des Arbeitnehmeranteils für den Krankenversicherungsbeitrag die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Der zunächst bei der Ermittlung des korrekten Bruttoarbeitsentgelts zu berücksichtigende Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrags ist daher – nur für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht – vom Bruttoarbeitsentgelt wieder zu kürzen. Ergibt sich danach ein Betrag, der unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, besteht auch Krankenversicherungspflicht.
3.2 Voraussehbare Beschäftigungsunterbrechung
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) bei Arbeitnehmern, die "beruflich" mehrere Beschäftigungsverhältnisse im Jahr eingehen und dazwischen immer wieder beschäftigungslos sind, ist nach den Gesamtumständen des Falls unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen durch Schätzung zu ermitteln. Hierbei sind dieselben Grundsätze zu berücksichtigen, die bei schwankendem Entgelt entwickelt wurden.
3.3 Mehrfachbeschäftigte
Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzuzählen.
3.3.1 Hauptbeschäftigung/Hinzutritt einer oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen
Wenn zu einer Hauptbeschäftigung eine (für sich betrachtet versicherungspflichtige) Zweitbeschäftigung hinzukommt und durch das Arbeitsentgelt aus beiden – oder mehreren – Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie endet jedoch nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des kommenden Jahres übersteigt.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung
Der Arbeitnehmer übt seit Jahren seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Das aktuelle Jahresarbeitsentgelt beträgt 68.000 EUR.
Am 1.6.2025 wird bei einem anderen Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung aufgenommen; das monatliche Gehalt beträgt 600 EUR.
Ergebnis:
Durch die Aufnahme der Beschäftigung zum 1.6.2025 ist eine Neuberechnung des Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen. Das Jahresarbeitsentgelt beträgt vom 1.6.2025 an (7.200 EUR + 68.000 EUR =) 75.200 EUR und überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (= 73.800 EUR).
Auch die zum 1.6.2025 aufgenommene Beschäftigung ist bis zum 31.12.2025 kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung beider Beschäftigungen endet frühestens zum 31.12.2025, vorausgesetzt, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt überschreitet insgesamt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2026.
3.3.2 Krankenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung/Hinzutritt geringfügiger Beschäftigung
Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme eines (weiteren) Minijobs
Der Arbeitnehmer H übt seit mehreren Jahren eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Am 1.4.2024 nahm Herr H zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L gegen ein Entgelt von monatlich 200 EUR auf sowie ab dem 1.7.2025 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein Entgelt von monatlich 500 EUR bei Arbeitgeber F.
Ergebnis: Herr H ist in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei...