0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt worden. Mit Art. 122 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 26.11.2019 in Satz 1 geändert worden und dabei die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" statt der bisherigen Formulierung "verarbeiten und nutzen" eingefügt worden. Darüber hinaus ist die Überschrift der Vorschrift neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ermöglicht es den Gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern die nach § 282b SGB III der Bundesagentur von den zuständigen Stellen übermittelten Daten über Ausbildungsverhältnisse zu verwenden. Mit der Vorschrift soll der Bürokratieaufwand der genannten Stellen reduziert und die Ausbildungsvermittlung sowie die Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik verbessert werden (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 50a Rz. 1). Die Vorschrift ist § 282b SGB III nachgebildet.
2 Rechtspraxis
2.1 Gemeinsame Einrichtungen und kommunale Träger (Satz 1)
Rz. 3
Die Vorschrift richtet sich an gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger. Diese dürfen die ihnen nach § 282b Abs. 4 SGB III von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten oder zur Verbesserung der in den Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke speichern, verändern, nutzen und übermitteln (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 50a Rz. 7; Lenze, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 50a Rz. 1). Nach § 282b Abs. 4 SGB III übermittelt die Bundesagentur die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a.
Rz. 4
Gemeinsame Einrichtungen sind die nach § 44b zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildeten Einrichtungen. Zugelassene kommunale Träger sind die nach § 6a in Verbindung mit der Kommunalträger-Zulassungsverordnung zugelassenen kommunalen Träger, die anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende agieren. Nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Dritte, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II betraut worden sind (Merten, in: BeckOK-SGB II, § 50a Rz. 3)
Rz. 5
Daten nach § 282b SGB III sind die von den Auskunftsstellen (d. h. die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen) übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsstatistik oder zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. Eintragungsfähige oder eingetragene Daten sind solche nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 der Handwerksordnung, mithin der Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Auszubildenden, der Name und die Anschrift der Ausbildungsstätte, der Ausbildungsberuf sowie das Datum des Beginns der Berufsausbildung.
2.2 Löschung der Daten (Satz 2)
Rz. 6
Nach Satz 2 sind die zu den Zwecken nach Satz 1 übermittelten Daten spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen. Die Löschungspflicht zum Jahresende besteht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Jahres die Daten von der Bundesagentur für Arbeit übermittelt wurden.