0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit §§ 106 und 107 als 8. Abschnitt wieder neu eingefügt. Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.1.2019 angefügt worden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz und andere Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelungen des bisherigen § 23c Abs. 2a und 2b werden aus rechtssystematischen Gründen in den neuen § 108 übernommen. Ergänzt wird dies durch einen neuen Abs. 3, der regelt, dass, nachdem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Annahme und Weiterleitung von Bescheinigungen durch die Errichtung der Annahmestelle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sind, die Annahme von Bescheinigungen auf elektronischem Weg wie bei den anderen Sozialversicherungszweigen optional möglich gemacht werden soll (BR-Drs. 117/16 S. 43). Durch die Neufassung von Abs. 2 sind die bisher in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen im Wesentlichen übernommen worden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 betrifft die Übermittlung der Bescheinigungsdaten für die Arbeitsbescheinigung und die Nebeneinkommensbescheinigung nach dem SGB III durch die Arbeitgeber. Diese kann elektronisch per Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen und Ausfüllhilfen erfolgen. Bei einer Übermittlung per Datenübertragung hat die Bundesagentur für Arbeit die Rückübertragung ebenfalls per Datenübertragung vorzunehmen. Es wird sichergestellt, dass die gleichen Sicherheitsstandards und Übertragungstechniken verwandt werden, die auch ansonsten in der Sozialversicherung genutzt werden. Die Verfahrensgrundsätze legt die Bundesagentur für Arbeit fest.
Rz. 4
Die Regelung in Abs. 2 betrifft die Übermittlung an die Rentenversicherungsträger durch die Arbeitgeber. Hier wird ebenfalls sichergestellt, dass die üblichen Standards eingehalten werden. Das Nähere bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die bislang in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen werden ergänzend in § 108 Abs. 2 übernommen, um das Verfahren zum Abruf von Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber durch die Rentenversicherung an einer Stelle übersichtlich zu regeln. § 196a SGB VI wird aufgehoben. In diesem Zuge wird auch das bisherige optionale Verfahren in ein obligatorisches Verfahren umgewandelt. Ziel ist es, auch im Bereich des Bescheinigungswesens die Digitalisierungsmöglichkeiten auszunutzen. Auch für die Landwirtschaftliche Alterskasse sollte die Option eröffnet werden, dass ein Arbeitgeber auf Anforderung der Landwirtschaftlichen Alterskasse Bescheinigungen i. S. d. §§ 18c und 18e automatisiert übermittelt. Die Datenübermittlung erfolgt dabei über die Datenstelle der Rentenversicherung. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h in der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst (BR-Drs. 2/20 S. 89).
Rz. 5
Abs. 3 regelt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung den Datenaustausch auf elektronischem Wege und stellt gleichfalls die Einhaltung der Standards sicher. Die Umsetzung des Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und Unfallversicherungsträgern bedingt einen erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand. Ein Grund hierfür ist die dezentrale Struktur der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Bezirks- bzw. Gebietsverwaltungen). Vor diesem Hintergrund konnte das Inkrafttreten erst im Jahr 2019 erfolgen (BR-Drs. 117/16 S. 43). Die Einzelheiten werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. festgelegt.