Rz. 3

Während in Abs. 1 lediglich ein deutlicher aber nicht verpflichtender Aufruf zur Nutzung der Datenübermittlung enthalten ist, legen die Regelungen in Abs. 2 zwingend fest, in welchen Konstellationen eine Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern, dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den Aufsichtsbehörden erfolgen muss.

Abs. 2 Nr. 1 stellt klar, dass die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen hat, wenn dies auch an anderer Stelle im Sozialgesetzbuch verpflichtend geregelt ist.

Abs. 2 Nr. 2 übernimmt die bis zum 30.6.2020 in § 28a Abs. 13 kodifizierte Regelung. Hinsichtlich des Meldeverfahrens zwischen der Künstlersozialkasse und den Krankenkassen soll den Krankenkassen zusätzlich ermöglicht werden, Informationen zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz maschinell an die Künstlersozialkasse zu übermitteln. Damit könnten sowohl bei der Künstlersozialkasse als auch bei den Krankenkassen manuelle Arbeitsaufwände verringert und Verwaltungsaufwände reduziert werden.

Abs. 2 Nr. 3 übernimmt die Regelung aus § 32 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung und erweitert sie um die Verfahren, die zwischenzeitlich im Rahmen der Ausdehnung der Übermittlungsverfahren nach dem SGB IV hinzugekommen sind. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst (BR-Drs. 2/20 S. 85).

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