Rz. 1a

In § 176 werden in Ergänzung zu § 173 Bestimmungen zur Zahlung der Beiträge für die dort genannten Sozialleistungen getroffen.

Parallelvorschriften sind für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung § 252 SGB V, § 60 Abs. 1 und 2 SGB XI und § 349 Abs. 3 und 5 SGB III.

Vorgängervorschriften von § 176 Abs. 1 und 2 waren § 1385b Abs. 1 RVO und § 112b Abs. 1 AVG.

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