Rz. 4

Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m § 212b Satz 4 hat der versicherte Selbständige auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung von versicherten Selbständigen wird in der Verwaltungspraxis grundsätzlich auf der Grundlage der hierzu ergangenen Beitragsbescheide im Terminverfahren maschinell überwacht. Darüber hinaus sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 212b Satz 1, Satz 3 i. V. m. § 212a Abs. 4 berechtigt, vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des versicherten Selbständigen oder einer von ihm beauftragten steuerberatenden Stelle durchzuführen.

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