Rz. 1

Die Höhe des Übergangsgelds basiert bei

  versicherungspflichtig Beschäftigten,
  pflichtversicherten Selbständigen und
  freiwillig Rentenversicherten

auf der nach den §§ 21 bis 23 SGB VI ermittelten Berechnungsgrundlage. § 24 ermittelt bei diesen Personen in einem zweiten Arbeitsschritt die Höhe des tatsächlichen Übergangsgelds - und zwar in Abhängigkeit vom Familienstand.

 

Rz. 2

Besonderheiten gelten für Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- und Übergangsgeldbezieher (SGB III-Leistungsbezieher; § 24 Abs. 2)

Bei diesem Personenkreis basiert die Höhe des Übergangsgeldes nicht auf den nach §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlagen; die Höhe des Übergangsgelds errechnet sich bei diesen Personen ausschließlich nach § 24.

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