2.1 Festsetzung aktueller Rentenwert nach dem Mindestsicherungsniveau (§ 255e) – Satz 1
Rz. 7
Der zeitliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Fallgestaltungen bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts bis zum Ablauf des 1.7.2025.
Rz. 8
Wird innerhalb dieses Zeitraums der neue aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines Jahres so festgesetzt, dass dieser exakt dem Wert nach § 255e Abs. 2 entspricht, so ordnet Satz 1 die Rechtsfolge an, dass in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1.7.2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1.7. eines Jahres ausschließlich nach § 255e Abs. 2 festgelegt wird.
Rz. 9
In der Konsequenz bedeutet das, dass in den folgenden Jahren die geltende Anpassungsformel für die Dauer der Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 % bis zum Ablauf des 1.7.2025 ausgesetzt ist.
Rz. 10
Ziel der Regelung ist es, die Rentenanpassung genau auf dem Level des Mindestsicherungsniveaus nach § 255e zu gewährleisten (das war ausdrücklich Ziel des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 29 f. = BR-Drs. 170/22 S. 25). Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Die Dämpfungsfaktoren nach §§ 68, 255d werden somit in dieser Zeit ausgesetzt. Die Rentenanpassung folgt daher nur noch der Lohnentwicklung, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten (GRA der DRV zu § 255i SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2).
Rz. 11
Sinn der Regelung ist die Verfahrensvereinfachung. Diese neue Anpassungsmethodik führt zu einer deutlichen Vereinfachung gegenüber der geltenden Anpassungsformel, zu mehr Transparenz bei der Berechnung der Rentenanpassung und zur Aussetzung der sog. Dämpfungsfaktoren (Nachhaltigkeitsfaktor nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 sowie der sog. Faktor Altersvorsorgeaufwendungen nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3) aus der bisherigen Anpassungsformel, da diese mit Erreichen des Mindestsicherungsniveaus ohnehin grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung gelangen werden (BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25).
2.2 Mindestsicherungsniveau niedriger als aktueller Rentenwert – Satz 2
Rz. 12
Satz 2 stellt eine gesetzliche Ausnahme zu Satz 1 dar und regelt die Fälle, in denen der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Ist dies der Fall, ordnet Satz 2 die Rechtsfolge an, dass sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1.7. eines Jahres nicht verändert.
Rz. 13
§ 255i Satz 2 entspricht der in § 68a Abs. 1 enthaltenen Regelung, wonach die Rentenanpassung zum 1.7. nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts und damit nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen darf. Damit gilt wirkungsgleich zur bisher bestehenden Regelung des § 68a Abs. 1 auch bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau die sog. Rentengarantie (BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25; vgl. auch GRA der DRV zu § 255i SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2).
2.3 Gesetzesvorhaben – Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz
Rz. 14
Der Gesetzgeber plant mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz) die Verlängerung der Haltelinie vor Steuern (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 264/24, BT-Drs. 20/11898, BR-Drs. 264/1/24 und BR-Drs. 264/24(B)). Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt im Jahr 2024 stabil bei 48 %. Die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau bei mindestens 48 % hat vertrauensbildend gewirkt. Der Gesetzgeber sieht daher eine Verlängerung der Niveauschutzklausel in § 255e für die Zeit bis zum Ablauf des 1.7.2039 vor (BR-Drs. 264/24 S. 15 = BT-Drs. 20/11898 S. 12; dem haben sich die Ausschüsse in ihren Empfehlungen angeschlossen, vgl. BR-Drs. 264/1/24 S. 2). Deshalb soll auch die Geltungsdauer der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau – also die Geltungsdauer von § 255i – bis zum Ablauf des 1.7.2039 verlängert werden. Die Verlängerung der Geltungsdauer ist eine unmittelbare Folgeänderung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus (BR-Drs. 264/24 S. 36 = BT-Drs. 20/11898 S. 38; vgl. weitergehend auch Komm. zu § 255f Rz. 8 ff. sowie Komm. zu § 255e Rz. 41 ff. sowie Komm. zu § 255h Rz. 29).