Rz. 21
Die Ermittlung der Höhe des Zuschlags für die Bestandsrenten nach § 307f Abs. 1 orientiert sich im Grundsatz an der Regelung für Neurenten (mit einem Rentenbeginn ab dem 1.1.2021) in § 76g Abs. 4 (vgl. dazu die dortige Komm.), enthält jedoch auch Abweichungen, die dem Umstand geschuldet sind, dass § 307f Abs. 1 an den Zuschlag nach Mindesteinkommen gemäß Art. 82 RRG anknüpft.
Rz. 22
Ausgangspunkt für die Berechnung des Zuschlags ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, also aus sämtlichen Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972, für die ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 ermittelt wurde, soweit sich hieraus einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten (= 75 % des durchschnittlichen Entgelts aller Versicherten) ergibt (Abs. 3 Satz 1). Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswerts 0,0625 Entgeltpunkte, so wird der Zuschlag nur aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt (Abs. 3 Satz 2). Anschließend wird der (in beiden Fällen) ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 ermittelt wurde (Abs. 3 Satz 3).
Rz. 23
Abweichend von § 76g Abs. 4 Satz 6 und § 307e Abs. 2 ist der nach Abs. 3 Satz 1 und 2 ermittelte durchschnittliche Entgeltpunktewert bei den von § 307f Abs. 1 erfassten Bestandsrenten nicht um 12,5 % zu vermindern. Dies beruht ebenfalls auf dem Umstand, dass sich der Zuschlag für langjährige Versicherung bei letzteren nach Art. 82 RRG 1992 richtet. Denn dieser sieht einen Zuschlag nur für Pflichtbeitragszeiten vom 1.1.1973 bis zum 31.12.1991 vor (vgl. Rz. 18). Während bei Neurenten nach § 76g und Bestandsrenten nach § 307e bis zu 35 Jahre (420 Kalendermonate) in die Berechnung der Höhe des Zuschlags für langjährige Versicherung einfließen, können nach § 307f Abs. 1 also höchstens 19 Jahre (= 228 Kalendermonate vom 1.1.1973 bis zum 31.12.1991) und damit weitaus weniger Monate durch einen Zuschlag aufgewertet werden. Da der Abschlag von 12,5 % bei Neu- und Bestandsrenten nach § 76g und § 307e sicherstellen soll, dass trotz Aufwertung der Entgeltpunkte noch ein Abstand zu den Versicherten gewahrt bleibt, die ihren Rentenanspruch mit eigener Beitragszahlung erwirtschaftet haben (BT-Drs. 19/18473 S. 23, 37), bedarf eines solchen Abschlags bei § 307f Abs. 1 folglich nicht (so auch das Rundschreiben der DRV Westfalen 3/2020 zum Grundrentengesetz unter Ziff. 3.2).
Rz. 24
Abs. 4 trifft eine Sonderregelung für die Berechnung des Zuschlags für Versicherte, deren Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht. In diesem Fall ist der nach Abs. 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten nach dem jeweiligen Verhältnis zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.