Rz. 8
Die Vorschrift bestimmt als Übergangsregelung zu § 52 Abs. 2, in welchem Umfang sich die Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung auf die Wartezeit für einen Rentenanspruch auswirkt. Voraussetzung für die Anerkennung von Wartezeitmonaten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung ist allerdings, dass der jeweilige Arbeitgeber in der Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.12.2012 gemäß § 172 Abs. 3 oder 3a (jeweils in der Fassung bis 31.12.2012) sowie für Zeiten ab 1.1.2013 gemäß § 276a Abs. 1 trotz bestehender Versicherungsfreiheit seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
Rz. 9
Nach § 244a Satz 1 wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Kalendermonaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§§ 76b, 264b) durch die Zahl 0,0313 geteilt werden; dieser Berechnung ist stets die Summe der Zuschläge an Entgeltpunkten i. S. v. §§ 76b, 264b zugrunde zu legen.
Rz. 10
Eine Anrechnung von zusätzlichen Wartezeitmonaten nach Satz 1 erfolgt allerdings nur, soweit die Kalendermonate, in denen die geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt worden ist, nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 244a Satz 2). Dies könnte der Fall sein, wenn z. B. neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt worden ist.
Rz. 11
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Wartezeitmonate für Kalendermonate einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung, die in eine Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallen, vor Anwendung des § 52 Abs. 1 oder Abs. 1a gesondert zu ermitteln sind (§ 244a Satz 3); hierdurch wird eine Doppelanrechnung von Wartezeitmonaten ausgeschlossen. Außerdem beinhaltet Satz 3 der Vorschrift eine Rangfolgeregelung, die insbesondere bei Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte relevant ist, da auf diese Wartezeit zwar Wartezeitmonate für Kalendermonate der Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gemäß §§ 52 Abs. 2, 244a anzurechnen sind, nicht aber Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings gemäß § 51 Abs. 1 oder Abs. 1a.
Rz. 12
Wartezeitmonate nach § 244a Satz 1 sind bei Prüfung der folgenden Wartezeiten anzurechnen:
- allgemeine Wartezeit für Ansprüche auf Regelaltersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes gemäß § 50 Abs. 1,
- Wartezeit von 15 Jahren für Ansprüche auf Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrenten für Frauen gemäß § 243b sowie für Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1,
- Wartezeit von 20 Jahren für Ansprüche auf Renten wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der voller Erwerbsminderung nicht erfüllt haben gemäß § 50 Abs. 2,
- Wartezeit von 35 Jahren für Ansprüche auf Altersrenten für langjährig Versicherte und Altersrenten für schwerbehinderte Menschen gemäß § 50 Abs. 4,
- Wartezeit von 45 Jahren für Ansprüche auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 50 Abs. 5.
Lediglich bei Prüfung der besonderen knappschaftlichen Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage für Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie Renten für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 50 Abs. 3 erfolgt keine Anrechnung von Wartezeitmonaten gemäß § 244a.
Die Versicherte A, geb. am 15.4.1957, beantragte am 10.1.2023 die Bewilligung einer Regelaltersrente gemäß § 235 SGB VI. A weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:
1.4.1963 bis 31.3.1973 Schulausbildung
1.4.1973 bis 31.7.1975 Pflichtbeiträge allgemeine RV
3.6.1977 Geburt des Kindes B; Kindererziehungszeiten sind der Versicherten A insgesamt zuzuordnen
1.4.1999 bis 31.12.1999 Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F., § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F. mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 620,00 DM; der Arbeitgeber hatte einen Beitragsanteil in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts (§ 172 Abs. 3 a. F.) ordnungsgemäß abgeführt.
1.1.2006 bis 31.12.2006 Ausübung einer geringfügig entlohnten versicherungsfreien Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F., § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F. mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR; der Arbeitgeber führte bis zum 30.6.2006 einen Beitragsanteil i. H. v. 12 % (§ 172 Abs. 3 i. d. F. bis 30.6.2006) und ab 1.7.2006 i. H. v. 15 % (§ 172 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2012) des tatsächlichen Arbeitsentgelts ordnungsgemäß ab.
Lösung:
Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Die allgemeine Wartezeit umfasst 5 Jahre; das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) sowie Wartezeitmonat...