Rz. 4

§ 81a Abs. 1 Satz 1 legt die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fest, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und der für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten kommt.

Viele sozialdatenschutzrechtliche Fragestellungen lassen sich nicht vom zugrundeliegenden materiellen Sozialrecht trennen und sollen daher von der Fachgerichtsbarkeit geklärt werden, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611), die ergänzend auf entsprechende Entscheidungen des BSG verweist: "z. B. BSG vom 5.2.2008 – B 2 U 8/07 R – BSGE 100, 25 – 43 sowie BSG vom 25.1.2012 – B 14 AS 65/11 R – BSGE 110, 75-83".

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 stellt sicher, dass § 20 BDSG für die "übrigen" Streitigkeiten gilt. Gemeint sind die Fälle, in denen aufgrund der Einordnung als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs nach § 68 SGB I zwar das materielle Recht des SGB I und SGB X gilt, aber mangels Eröffnung des Sozialrechtswegs nach § 51 SGG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, z. B. in Angelegenheiten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Wohngeldgesetzes. Für die Durchführung dieser "übrigen" Streitigkeiten ist dann nach § 20 Abs. 1 BDSG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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