Rz. 4
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person (Erwägungsgrund [EG] 85 DSGVO).
Hierzu sollte laut EG 87 DSGVO "festgestellt werden, ob alle geeigneten technischen Schutz- sowie organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um sofort feststellen zu können, ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend unterrichten zu können".
2.2.1 Eintritt der Meldepflicht
Rz. 5
Nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO besteht eine Meldepflicht für den Verantwortlichen (Abs. 1) immer dann, wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gekommen ist und die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO besteht diese Meldepflicht auch für den Auftragsverarbeiter. Dieser meldet jedoch nicht der Aufsichtsbehörde, sondern dem Verantwortlichen.
Rz. 6
Eine "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" ist nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO "eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden" (vgl. ergänzend zu den Begriffsbestimmungen die Komm. zu § 67).
Die Anforderungen an zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten, ergeben sich unmittelbar aus Art. 32 DSGVO (Näheres in der Komm. zu § 35 SGB I).
Rz. 7
Art. 33 Abs. 1 DSGVO erfordert eine Meldung, "es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt".
Auch EG 85 DSGVO bekräftigt, dass von der Meldung abgesehen werden kann, "kann der Verantwortliche im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt".
Nach EG 75 DSGVO können die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen,
Rz. 8
Der Verantwortliche hat nach Art. 24 DSGVO bereits beim Einsatz der zu treffenden technischen und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eine Risikobewertung vorzunehmen und Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung zu bestimmen. Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I). Diese Risikobewertung kann auch die Basis für die Prüfung der Risiken bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bieten (Rz. 7).
Rz. 9
"Ein solches Risiko ...