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Dem Arbeitsentgelt sind nach § 1 Abs. 1 SvEV gewisse Zuwendungen nicht hinzuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhebt. Maßgeblich ist nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV durch das 5. SGB IV-Änderungsgesetz v. 15.4.2015 die tatsächliche Durchführung der Pauschalbesteuerung, nicht deren bloße Möglichkeit. Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Regelbesteuerungsverfahren erhebt, stellen die betreffenden Einnahmen Arbeitsentgelt dar, das für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge muss Klarheit über die lohnsteuerliche Behandlung der in § 1 Abs. 1 SvEV genannten Bezüge herrschen. Ist das nicht der Fall, dann kann § 1 Abs. 1 SvEV keine Anwendung finden mit der Folge, dass die dort genannten Bezüge in voller Höhe als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung anzusehen sind.
Erfasst werden insbesondere nach Maßgabe der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV nach § 40 Abs. 1 und 2 EStG und § 40b EStG pauschal besteuerte Einnahmen (zu den Voraussetzungen einer beitragsrechtlichen wirksamen Umwandlung eines Entgeltanspruchs in einen Sachbezug vgl. BSG, Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die bereits angesprochene Neuregelung des § 23a Abs. 1 Satz 2, mit der bestimmte, pauschal zu versteuernde Zuwendungen als laufende (nicht einmalige) Leistungen fingiert werden, um sie i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV beitragsfrei zu belassen. Die Steuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG steht im Ermessen der Finanzbehörden. Deren positive Entscheidung hat dennoch keine Bindungswirkung für die Träger der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urteil v. 11.7.1967, 3 RK 1/64). Bei abweichender Beurteilung durch die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung dürfte allerdings die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 regelmäßig ausgeschlossen sein.
Nach § 40 Abs. 3 EStG ist die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer unzulässig. Diese Regelung soll verhindern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge durch Abwälzung der pauschalen Steuern auf den Arbeitnehmer gemindert wird. Dies gilt auch für die Pauschalbesteuerung nach den §§ 40a und 40b EStG.
Australien-Gold-Nuggets, die während einer Weihnachtsfeier an die Beschäftigten eines Betriebes verteilt worden waren, gehören nach dem Urteil des Hessischen LSG v. 14.7.2005 (L 8/14 KR 399/03) trotz Pauschalbesteuerung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Nach Überzeugung des LSG ist die Regelung über die Pauschalversteuerung schon deswegen nicht anzuwenden, da es sich bei den an die Arbeitnehmer gezahlten Australien-Nuggets um eine Zuwendung von Geld handelt, die nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das LSG anschließt, bei Überschreiten eines Höchstbetrags, der sich aus den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien ergibt, je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht erhält, dass sie stets in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten ist. Die bei der Deutschen Bundesbank eingeholte Auskunft des LSG hat ergeben, dass die Australien-Nuggets in Australien als rechtsgültiges gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen sind.