Rz. 15
Der Gesetzgeber hat mit § 17 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche zusätzlichen Einnahmen ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. In der nach § 17 erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hat das BMAS mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bestimmt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Löhne und Gehälter grundsätzlich selbst dann Arbeitsentgelt sind, wenn sie lohnsteuerfrei sind, weil nämlich nur zusätzliche lohnsteuerfreie Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind (zu den Anforderungen an die Bestimmung des geschuldeten Grundentgelts vgl. BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 R 18/11 R). Erfasst sind z. B. in bestimmten steuerrechtlichen Grenzen der Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkostenersatz privater Arbeitgeber, aber auch der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V für freiwillig bzw. privat krankenversicherte Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 62 EStG), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28 EStG) oder Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 3 Nr. 33 EStG.
Einem Urteil des BSG v. 23.2.2021 (B 12 R 21/18 R) folgend haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 das Zusätzlichkeitserfordernis weiter ausgeschärft. Hiernach kommt es für den Ausschluss der Zusätzlichkeit darauf an, ob die Vor- und Nachteilseinräumung durch Entgeltverzicht auf der einen und das ergänzte Leistungsspektrum auf der anderen Seite im Zusammenhang stehen und eine einheitliche Vereinbarung bilden, die insgesamt im Rahmen des gegenseitigen Austausches zustande gekommen und nicht trennbar ist und ob aus objektiver Sicht der Vertragsparteien die neue Vergütung nur dann vollständig erfasst ist, wenn sämtliche Entgeltbestandteile zusammengenommen betrachtet werden.
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Maßgabe des § 3b EStG in bestimmten Grenzen steuerfrei, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht 25,00 EUR übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Vom Arbeitgeber geschuldete aber tatsächlich nicht gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Fällen, in denen die Beschäftigten die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen Urlaubs, Feiertagen oder Krankheit tatsächlich nicht geleistet haben, unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.4.2022, L 6 BA 33/21, zugelassene Revision eingelegt unter B 12 BA 5/22 R).
Zu beachten ist, dass § 1 Abs. 2 SvEV für die gesetzliche Unfallversicherung im Wege einer Gegenausnahme bestimmt, dass die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.