2.1 Verordnungsermächtigung
Rz. 3
Da zunächst einmal alle Einnahmen aus der Beschäftigung nach § 14 Arbeitsentgelt sind, kann mit der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass
- zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung,
- zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder
- zur Vereinfachung des Beitragseinzugs
einmalige Einnahmen oder gewisse steuerfreie Einnahmen (um die weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht herzustellen) nicht dem Arbeitsentgelt (§ 14) zuzurechnen sind. Andererseits kann die Rechtsverordnung auch Regelungen enthalten, wonach steuerfreie Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) dem Arbeitsentgelt (§ 14) zuzurechnen sind (Nr. 1).
Weiterhin kann nunmehr bestimmt werden, dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 2). Weiter ist bestimmbar, wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind (Nr. 3).
Schließlich ist der Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen (Nr. 4).
Der Inhalt der Rechtsverordnung nach Abs. 1 bleibt insoweit dem BMAS überlassen, es hat dabei die Belange der Sozialversicherungsträger und die Vereinfachung des Beitragseinzugs zu beachten.
Nach Abs. 2 bestimmt das BMAS die Bezugsgröße im Voraus für jedes Kalenderjahr und wird gleichzeitig in dem aufgezeigten Umfang ermächtigt, sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen (umgesetzt in der jährlich erlassenen Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung, siehe auch Kommentierung zu § 18).
2.2 Sozialversicherungsentgeltverordnung
Rz. 4
Die bis zum 31.12.2006 geltende Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung – ArEV) sowie die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung sind vom 1.1.2007 an von der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) abgelöst worden.
Seit 1996 wird in mehreren Schritten die Zusammenfassung der für das Beitrags- und Meldewesen in der Sozialversicherung geltenden Verordnungen angestrebt. Die bisherige Sachbezugsverordnung regelte, mit welchem geldwerten Vorteil der Arbeitgeber die Gewährung einer Sachleistung an seinen Beschäftigten bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hatte. Mit der Zusammenfassung der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung wird dieses Projekt abgeschlossen. Die anfänglich 9 Verordnungen zur Umsetzung des Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung werden nunmehr in 3 Rechtsquellen (Beitragsverfahrensverordnung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und Sozialversicherungsentgeltverordnung) übersichtlich für die Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger zusammengefasst.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung enthält weitgehend die in der Arbeitsentgeltverordnung (§ 1 SvEV, vgl. Komm. zu § 14) und der Sachbezugsverordnung (§§ 2 bis 3 SvEV) enthaltenen Vorschriften.
Die Ermächtigung in Abs. 1 Nr. 2 hat ihren Niederschlag in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV gefunden (vgl. Komm. zu § 14 Rz. 25).
Von der Ermächtigung nach Abs. 1 Nr. 3 wurde bislang kein wesentlicher Gebrauch gemacht. Die hier diskutierte zeitliche Zuordnung zur Berechnung der Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist mittlerweile in § 23a geregelt.
Der anzusetzende Wert der Verpflegung ist zum 1.1.2016 leicht auf monatlich 236,00 EUR erhöht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV).