2.5.1 Vermögenseinkommen (Nachweis nach Abs. 1)
Rz. 11a
Das nach § 18a Abs. 4 seit dem 1.1.2002 für "Neufälle" anzurechnende Vermögenseinkommen (vgl. Vorbem. zu §§ 18a bis e) ist – wie das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit – im Rahmen von Abs. 1 vom Berechtigten nachzuweisen. Auch hierfür halten die Rentenversicherungsträger entsprechende Formulare bereit.
Als Nachweis dient vor allem der Einkommensteuerbescheid oder zunächst, falls noch kein Steuerbescheid des Finanzamts vorliegt, die Einkommensteuererklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters. Berechtigte, die ihre Steuerangelegenheiten selbst erledigen, haben die Vermögenseinkünfte auf andere Weise darzulegen, z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage entsprechender Verträge, Belege über laufende Einnahmen und betriebsbedingte Ausgaben.
Sofern das Vermögenseinkommen nicht durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid belegt ist, nehmen die Rentenversicherungsträger einen diesbezüglichen Hinweis im Rentenbescheid auf.
Dazu vertreten die Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass die aufgrund der Angaben des Berechtigten zugrunde gelegten Vermögenseinkünfte später – nach Ergehen des maßgebenden Steuerbescheids – überprüft werden können und die Einkommensanrechnung zu korrigieren ist (vgl. rvRecht – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18c SGB IV, Nr. 5).
Der Rentenversicherungsträger kann in begründeten Ausnahmefällen bei den Finanzbehörden – unter Hinweis auf § 93 Abs. 8 AO – Auskünfte über sämtliche Konten und Depots des Berechtigten einholen und ihn zur Vorlage diesbezüglicher Nachweise auffordern. Solche Rückfragen sind z. B. denkbar, wenn der Verdacht unrichtiger Angaben besteht.
2.5.2 Vermögenseinkommen (Bescheinigung nach Abs. 4)
Rz. 11b
Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG bezieht, die seit 2009 der sog. Abgeltungsteuer (25 %) unterliegen und daher nicht mehr im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden, kann von der jeweiligen Zahlstelle (Geld-, Kredit- oder Finanzleistungsinstitut) eine Bescheinigung über die im Vorjahr geleisteten Erträge verlangen (Abs. 4, vgl. Rz. 1).
Sofern jedoch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragt wird, weil ein niedriger Steuersatz als 25 % maßgebend ist, gilt für den Nachweis der Einkünfte der Einkommensteuerbescheid (Rz. 11a).
Soweit es um die Ermittlung von Einkommensänderungen geht, gilt § 18e Abs. 3a.