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Anders als in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen erbracht. Der Unfallversicherungsträger wird vom Arbeitgeber des Unfallverletzten unverzüglich über den Arbeitsunfall informiert. Weiterhin ist der behandelnde Arzt gehalten, dem Unfallversicherungsträger Vorschläge für die erforderlichen Behandlungen zu unterbreiten. Dadurch ist der Unfallversicherungsträger in der Lage, von Amts wegen die notwendigen Leistungen zu erbringen.

Zu den Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören auch die Unfallverhütung und Erste Hilfe.

Selbst wenn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen erbracht werden, so sind die Versicherten und Arbeitgeber nicht gehindert, einen Antrag auf Leistungen zu stellen, wenn der Unfallversicherungsträger nicht tätig wird.

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