Rz. 3
Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 SGB XI) sowie der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.4.2013, L 1 R 132/12).
§ 2 Abs. 1 definiert in einer in Gesetzesform gekleideten Inhaltsangabe die Begriffe der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung. Klargestellt wird, dass die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung auf Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung beruhen kann.
Versicherungszugehörigkeit wird hiernach
- kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder
- aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung)
begründet.
Rz. 4
Die in Abs. 1 Satz 1 legal definierte Versicherungspflicht hat lediglich deskriptive Bedeutung. Hierdurch wird nur das allgemein zusammengefasst, was ohnehin in den die einzelnen Versicherungszweige (§ 1 Abs. 1 Satz 1) betreffenden Vorschriften im Einzelnen bestimmt ist. Unter welchen Voraussetzungen jemand versicherungspflichtig ist, unterliegt mithin spezialgesetzlichen Normen (z. B. §§ 24 ff. SGB III, §§ 5 ff. SGB V, §§ 1 ff. SGB VI, §§ 20 ff. SGB XI). Abs. 1 Satz 1 stellt insofern lediglich einen generalisierenden Obersatz auf, der abstrakt bestimmt, durch welche Umstände die Versicherungspflicht und damit das Versicherungsverhältnis begründet wird. Die Vorschrift steht in einem sachlich-inhaltlichen Zusammenhang mit § 4 SGB I. Schon hiernach hat jeder im Rahmen des Sozialgesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. Dies wird durch § 2 dahin konkretisiert, dass grundsätzlich jede entgeltliche Beschäftigung die Versicherungspflicht begründet. Hiervon gibt es allerdings eine Vielzahl von Ausnahmen. Versicherungsfreiheit tritt u. a. ein
- kraft Gesetzes bei geringfügiger Beschäftigung (zum Begriff vgl. §§ 8, 8a SGB IV; hierzu z. B. § 27 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB III, § 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI),
aufgrund
- für eine Beschäftigung, die während der Schul- oder universitären Ausbildung ausgeübt wird (z. B. § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 3 SGB VI),
- kraft Befreiung auf Antrag (§ 8 SGB V, § 6 SGB VI, § 5 SGB VII, § 22 SGB XI).
Rz. 5
Die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit (§ 1 SGB I) kann sich nur auf natürliche Personen beziehen. Versichert sein können daher nur natürliche Personen (versicherungsfähige Personen).
Rz. 6
Die versicherungsfähigen Personen müssen rechtsfähig sein. Kann die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung nur durch eine Willenserklärung begründet werden, muss die versicherungsfähige Person auch geschäftsfähig sein. Ausnahmsweise kommt es auf die Geschäftsfähigkeit dann nicht an, wenn die Versicherungspflicht einer Person akzessorisch zur Versicherungspflicht einer anderen Person ist. So sind nach § 10 Abs. 1 SGB V die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse unter den dort genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes (mit)versichert, mithin versicherungspflichtig.