0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1996 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich wurde sie mehrfach geändert. Die letzte erhebliche Veränderung wurde zum 1.1.2006 mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.8.2005 (BGBl. I S. 2269) durch Streichung der Sätze 2 bis 4 und Einfügung eines neuen Satzes 2 in Abs. 1 vorgenommen. Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 22.8.2006 (BGBl. I S. 1970) wurde in Abs. 1 nach Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt.
Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Abs. 1 wurde mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) zum 1.1.2012 um Satz 4 ergänzt. Abs. 2 wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde in Abs. 3 die Schaffung einer nunmehr einheitlichen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft berücksichtigt. Durch Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde die Abschaffung des Sozialausgleichs (§ 242b SGB V) in Abs. 1 berücksichtigt. Durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist der Fälligkeitstermin für Beiträge im Haushaltsscheckverfahren (Abs. 2a) mit Wirkung zum 1.1.2015 verändert worden.
Durch Art. 7 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2143) wurde die Einschränkung in Abs. 1 Satz 3 rückwirkend zum 1.1.2017 gestrichen. Durch Art. 31 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde die Umbenennung des Bundesversicherungsamts in das Bundesamt für Soziale Sicherung mit Wirkung zum 1.1.2020 nachvollzogen. Durch Art. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2020 ein neuer Satz 4 eingefügt, der klarstellt, dass Einmalzahlungen bei der Anwendung des Satzes 3 nicht zu berücksichtigen sind. Art. 3 des Bürgergeld-Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) ersetzt schließlich die Bezeichnung "Arbeitslosengeld II" in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 durch die Bezeichnung "Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II".
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 23 regelt die Fälligkeit von Beiträgen zur Sozialversicherung. Nach Abs. 1 Satz 1 wird die Fälligkeit laufender Beiträge durch die jeweilige Satzung der Krankenkasse (als Einzugsstelle) bzw. durch Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt. Abs. 1 Satz 2 bestimmt allerdings einen spätesten Fälligkeitstermin für Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind. Der in Satz 2 vorgeschriebene Fälligkeitstermin kann durch die Satzung nicht hinausgeschoben werden. Die Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge gelten auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil nach § 348 Abs. 2 SGB III die Vorschriften des SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gelten.
Im Zusammenhang mit den neuen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten ist mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) zum 1.4.2003 Abs. 2a (Haushaltsscheckverfahren) eingefügt und seit diesem Zeitpunkt auch eine besondere Fälligkeit eingeführt worden. Außerhalb des Haushaltsscheckverfahrens gelten allerdings für die Fälligkeit der bei geringfügiger Beschäftigung zu entrichtenden Pflicht- und Pauschalbeiträge die allgemeinen Regeln.
Die Fälligkeit der Beiträge für ein während der Altersteilzeit angesammeltes Wertguthaben (§ 7b) ergibt sich aus § 23b.
Die Fälligkeit der Beiträge für Sozialleistungen ist in Abs. 2 geregelt. Diese Beiträge werden am 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Diese Vorschrift hat jedoch nur für die Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Deutschen Rentenversicherung) Bedeutung.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des BSG v. 25.10.1990 (12 RK 27/89), dass der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf dessen Beitragsanteil (vgl. § 28g) bereits bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts, für das die Beiträge zu entrichten sind, fällig wird.
Bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ist wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst dann fällig, wenn die Entscheid...