Rz. 10
Mit der durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vorgenommenen Ergänzung des Abs. 2 um die Sätze 2 bis 6 wurde ein weiterer Grund für die Hemmung der Verjährung eingeführt.
Nunmehr ist die Verjährung der Beitragsforderungen auch für die Zeit der Prüfung beim Arbeitgeber durch die Träger der Rentenversicherung bis spätestens 6 Monate nach Abschluss der Prüfung gehemmt. Diese Hemmung der Verjährung von Beitragsforderungen gilt auch gegenüber den aufgrund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmer und deren weitere Nachunternehmen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechenzentren. Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- oder Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Wenn allerdings der Beitragsbescheid nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung noch nicht erteilt worden ist, endet die Hemmung der Verjährung mit Ablauf der 6 Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren als dem vorgesehenen Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung der Verjährung trotzdem mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Hemmung der Verjährung für die Dauer der Prüfung beim Arbeitgeber gilt jedoch nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung der Verjährung tritt allerdings nicht ein, wenn der Prüfer zum angekündigten Zeitpunkt zwar erschienen ist, aber tatsächlich keine Prüfhandlungen vorgenommen hat.
Eine Prüfung beim Arbeitgeber hemmt den Ablauf der Verjährung nur für Beiträge, auf die sich die Prüfung erstreckt. Für Beiträge, die von der Prüfung nicht erfasst werden (z. B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer), tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein. Zu beachten ist hierbei, dass seit der Änderung der Beitragsverfahrensverordnung zum 1.1.2017 (vgl. § 7 Abs. 4 BVV) Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden müssen, der den Bestimmtheitsanforderungen (§ 33 SGB X) genügt. Unzureichend ist seit dem 1.1.2017 somit der Abschluss der Betriebsprüfung durch ein mündliches Abschlussgespräch und/oder eine schriftliche Prüfmitteilung ohne Regelungscharakter. Der Prüfbescheid muss künftig insbesondere den Umfang der geprüften Personen und ggf. der geprüften Entgelte und das Ergebnis der Prüfungen festhalten (so Zieglmeier, jurisPR-SozR 6/2020 Anm. 2 unter Bezug auf BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R).
Die Hemmung der Verjährung endet jedoch auf jeden Fall mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids. Der Beitragsbescheid hemmt dann jedoch nach § 52 Abs. 1 SGB X seinerseits die Verjährung der geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Diese Hemmung der Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 171 Abs. 4 der AO nachgebildet. Danach ist die Festsetzungsfrist für Steuern für die Zeit der Außenprüfung durch das Finanzamt gehemmt.
Die zuvor aufgezeigte Hemmung der Verjährung von Beitragsforderungen gilt nach Abs. 2 Satz 6 auch für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten und in Fällen der Nachversicherung (§ 212a SGB VI) sowie bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 212b SGB VI) entsprechend. Nach dem zum 1.1.2017 eingeführten Satz 7 gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend für Prüfungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8487 S. 42) soll klarstellend geregelt werden, dass die Verjährung von Beitragsforderungen auch für Prüfungen für den Gesundheitsfond (z. B. für Prüfungen nach § 251 Abs. 5 SGB V, § 252 Abs. 5 SGB V, § 28q Abs. 1, 1a Satz 1) während einer laufenden Prüfung ab Beginn des Prüfverfahrens gehemmt ist. Klarstellend bezeichnet Satz 7 die erfassten Prüfverfahren jetzt ausdrücklich.