Rz. 95
Die Vorschrift will Missstände bei den Kurier-, Express- und Paketdiensten bekämpfen (zur Gesetzesbegründung vgl. Rz. 6; hierzu auch Bericht der Bundesregierung über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind v. 14.12.2023 in BT-Drs. 20/9834 S. 16). Adressat sind Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, sofern sie im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann gelten die Abs. 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend.
Rz. 96
Besondere Anforderungen an die Präqualifikation stellt Abs. 3g Satz 2 auf, indem Abs. 3b Satz 2 in Bezug genommen wird. Die solchermaßen bezogene Vorschrift gilt hiernach entsprechend. Danach muss die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllen, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 v. 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 v. 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, genügen. Art. 64 der Richtlinie betrifft amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen. Hiernach können die Mitgliedstaaten entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch Zertifizierungsstellen ein- oder fortführen, die den Europäischen Zertifizierungsstandards i. S. des Anhangs VII genügen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie). Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Anschrift der Zertifizierungsstelle oder der die amtlichen Verzeichnisse führenden Stelle mit, bei der die Anträge eingereicht werden können (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie). Die weiteren Voraussetzungen für dieses Prozedere geben Art. 64 Abs. 2 bis Abs. 8 der Richtlinie vor (hierzu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024).
Rz. 97
Schließlich bestimmt Abs. 3g Satz 3, dass Abs. 3c für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, entsprechend gilt. Auf die Erläuterungen zu Abs. 3c ist Bezug zu nehmen. Um Streitfragen möglichst zu eliminieren, definiert Abs. 3g Satz 4, die Begrifflichkeit "Beförderung von Paketen" mit beachtlicher Genauigkeit. Gemeint ist damit
- die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, und
- die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm, mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
Die Voraussetzungen der Buchst. a und b müssen nicht kumulativ vorliegen.