Rz. 1
Diese Vorschrift wurde mit dem Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt. Inzwischen sind mehrere Änderungen vorgenommen worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.11.2011 neu gefasst.
Rz. 2
Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) änderte Abs. 3 und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008. Dabei unterlief dem Gesetzgeber ein redaktioneller Fehler. Nach § 28f Abs. 3 Satz 2 a. F. galt Folgendes: "Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird."
Art. 1 Nr. 18 der Neuregelung sah vor, Satz 2 wie folgt zu ändern:
Zitat
In Satz 2 wird das Wort "Reicht" durch das Wort "Übermittelt", das Wort "rechtzeitig" durch die Wörter "zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort "eingereicht" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
Dabei wurde übersehen, dass auch das im ersten Halbsatz befindliche Wort "ein" hätte gestrichen werden müssen. Deswegen lautete § 28f Abs. 3 Satz 2 zunächst: "Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird."
Rz. 3
Das Versehen korrigierte der Gesetzgeber anlässlich der Neufassung der Bekanntmachung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710), indem er das Wort "ein" aus dem Gesetzestext strich.
Rz. 4
Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) fügt dem Abs. 3 folgenden Satz an: "In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist zusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wäre."
Rz. 5
Art. 1 Nr. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ersetzte in Abs. 1, 1a und 5 das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen".
Rz. 6
Im Zuge der Errichtung der einheitlichen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurden Abs. 1 und 4 begrifflich angepasst. Hierzu ersetzte Art. 7 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen können" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse kann". Ferner strich Art. 7 Nr. 4 Buchst. b in Abs. 4 Satz 2 die Wörter "oder landwirtschaftliche Krankenkassen".
Rz. 7
Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) hob § 242b SGB V (Sozialausgleichsverfahren) mit Wirkung zum 1.1.2015 auf. Als Folgeänderung strich Art. 4 des Gesetzes § 28f Abs. 3 Satz 5.
Rz. 8
Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) hob Abs. 5 auf. Die Regelung sei durch Fristablauf auch bei einer möglichen Verjährung entbehrlich (so BT-Drs. 18/11923 S. 34).
Rz. 9
Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1602) ergänzte Abs. 1a wie folgt: Nach den Wörtern "im Baugewerbe" wurden die Wörter "oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern," eingefügt. Ferner ergänzte das Gesetz Abs. 1a um einen Satz 2: "Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann."
Rz. 10
Art. 1 Nr. 15 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) fügte einen Abs. 1b in die Vorschrift ein:
Zitat
(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland,...