2.1 Zuständige Einzugsstelle für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte
Rz. 5
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) ist grundsätzlich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28i Satz 1). Dies sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft als Krankenversicherungsträger und die Ersatzkassen. Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Damit hat der Arbeitgeber mit allen Krankenkassen, bei denen bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind, als Einzugsstellen abzurechnen. Diesen Einzugsstellen hat er sowohl die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten (vgl. §§ 28a, 28b) und die Beitragsnachweise einzureichen (vgl. § 28f Abs. 3) als auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1).
2.2 Zuständige Einzugsstelle für krankenversicherungsfreie Beschäftigte
Rz. 6
Für die freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der der Arbeitnehmer freiwillig versichert ist. Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung gehören nach § 28d Satz 1 nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt sowohl für die freiwillig bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse als auch für die bei einer Ersatzkasse freiwillig versicherten Arbeiter oder Angestellten. Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abführt (vgl. hierzu auch Scharf, in: Haufe SGB Office Professional, HI2968205).
2.3 Zuständige Einzugsstelle für privat krankenversicherte oder bei keiner Krankenkasse versicherte Beschäftigte
Rz. 7
Die Versicherten haben nach § 173 SGB V ein allgemeines Wahlrecht unter den vorhandenen Krankenkassen (hierzu ausführlich Information des Verbands der Ersatzkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 24.9.2024). Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) sind hiernach Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 173 Abs. 1 SGB V). Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können das Wahlrecht nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 SGB V ausüben. Allerdings besteht das Wahlrecht zu Betriebs- und Innungskrankenkassen für diejenigen Beschäftigten, die nicht in den Betrieben beschäftigt sind, für die eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, nur dann, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht (§ 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
Rz. 8
Es muss sichergestellt werden, dass für die privat krankenversicherten oder nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. § 28i Satz 2 sieht daher vor, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen in sinngemäßer Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Anmeldung bei der Krankenkasse vornimmt, bei der zuletzt eine Krankenversicherung bestand. Bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und/oder in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherung bei einer Krankenkasse, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden (vgl. hierzu auch Information der BARMER zur Einzugsstelle Sozialversicherung). Damit kann der Arbeitgeber die Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen, an die er ohnehin Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Arbeitslosenversicherung für andere Beschäftigte abzuführen hat. Der Arbeitgeber hat den Versicherten über die Wahl der Krankenkasse zu unterrichten.
2.4 Zuständige Einzugsstelle bei Summenbescheid
Rz. 9
Nach § 28i Satz 3 ist für die Umsetzung eines Lohnsummen-Beitragsbescheides nach § 28f Abs. 2 zuständige Einzugsstelle die nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V bestimmte Krankenkasse. Die Vorschrift gibt vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit für die Fälle festlegt, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt. Maßgebend sind insoweit die "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" des GKV-Spitzenverbandes v. 2.12.2022.
2.5 Zuständige Einzugsstelle für Seeleute
Rz. 10
Für deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und die auf Antrag des Reeders in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einbezogen worden sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB IV), ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 28i Satz 4 die zuständige Einzugsstelle. D...