Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die an die Einzugsstellen gezahlten bzw. von diesen eingezogenen Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, an den jeweiligen Träger der Pflegeversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit sowie an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind (vgl. auch § 28n Nr. 3). Bestimmte Beiträge sind unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Dies sind insbesondere Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (§ 176 Abs. 1 SGB VI) und Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VI).
Rz. 4
Die Zuständigkeit der genannten Träger folgt aus den §§ 46, 48 SGB XI (Pflegekasse), §§ 125 bis 142 SGB VI (Rentenversicherung), § 367 SGB III (Bundesagentur für Arbeit) und § 271 SGB V (Gesundheitsfonds).
Rz. 5
Die Beiträge sind arbeitstäglich weiterzuleiten. Sprachlich meint dies, dass die Beiträge an jedem Arbeitstag weiterzuleiten sind. Arbeitstage können grundsätzlich alle Tage sein. Werktage sind die Tage im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonnabend, Arbeitstage sind für die meisten Beschäftigten der Zeitraum von Montag bis Freitag. Arbeitstag ist im Arbeitsrecht ein Tag, an dem tatsächlich, betriebsüblich oder branchenüblich die Arbeit aufgenommen werden muss; das kann auch ein Sonnabend oder ein Sonntag sein (vgl. hierzu auch Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen – Arbeitszeitverordnung – AZVO – v. 4.7.2006 mit Stand v. 10.8.2024, GV.NRW S. 524). Das entspricht § 5 Abs. 1 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138) i. d. F. von Art. 8 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 30.8.2023 (BGBl. I Nr. 233). Danach erteilt die Einzugstelle an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 SGB IV weiterzuleitenden Beiträge.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 2 gibt der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf, den Einzugsstellen die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil nach den in Abs. 1 aufgezeigten Parametern spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen.
Rz. 7
Maßgebend für die Aufteilung ist der in Abs. 1 Satz 3 fixierte Verteilungsschlüssel. Die Vorschrift bestimmt Zweierlei. Zunächst weist die Norm der DRV Bund die Aufgabe zu, Kriterien dafür zu entwickeln, wie die eingezogenen und eingezahlten Beiträge (Beitragseinnahmen) zu verteilen sind. Diese Zuständigkeitszuweisung reichert die Vorschrift inhaltlich mit den für die Aufteilung maßgebenden Parametern an. Die DRV Bund hat insoweit kein Ermessen, sie hat die vorfixierten Parameter zu berücksichtigen. Das allerdings bedeutet, dass nicht nur diese Kriterien, sondern auch andere Umstände in den Verteilungsschlüssel eingebunden werden können. Aus der Zuständigkeitszuweisung folgt lediglich, dass die DRV Bund den Verteilungsschlüssel festzulegen hat. Wie dies inhaltlich zu geschehen hat, gibt das Gesetz zunächst nicht vor. Insoweit bleibt es der DRV Bund unbenommen, den Verteilungsschlüssel nach eigenständig entwickelten Kriterien zu bestimmen. Allerdings hat sie in einem zweiten Schritt die normativ definierten Parameter des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Das Verb berücksichtigen meint "bei seinen Überlegungen, seinem Handeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen". Die DRV Bund muss die vorbestimmten Parameter daher zur Kenntnis nehmen und abwägen, ob, inwieweit und mit welcher Wertigkeit sie diese in den Verteilungsschlüssel integriert.
Rz. 8
Der solchermaßen zu bestimmende Verteilungsschlüssel dient dazu, die Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger aufzuteilen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist zu unterscheiden nach der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Beitragseinnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind demzufolge nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Rz. 9
Gegenstand der Aufteilung sind die Beitragseinnahmen. Maßgebend hierfür sind die §§ 20 ff. SGB IV. Diese Einnahmen setzen sich vornehmlich aus den aufaddierten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d) und weiteren, unmittelbar an den Rentenversicherungsträger geleisteten Beiträgen sowie Zinsen und Säumniszuschlägen zusammen.
Rz. 10
Die zu berücksichtigenden Parameter betreffen mehrere Rechtskreise. Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 befasst sich mit der Aufteilung zwischen der DRV Bund und Regionalträgern. Zur Begrifflichkeit Regionalträger verhält sich § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Hiernach besteht der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für die jeweilige regionale Zuständigkeit. Zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung sind die Regionalträger, die DRV Bund und die DRV Knappschaft-Bahn-See (§ 126 Abs. 1 Satz 1...