Rz. 2

§ 30 entspricht im Wesentlichen § 25 Abs. 1 und 3 RVO, wobei jedoch die Regelung zur Kostenerstattung bei Auftragsgeschäften zuvor nicht enthalten war. Für die Arbeitsförderung sowie die anderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gilt § 30 nicht; insoweit gelten als Spezialnormen die §§ 367 ff. SGB III. Die Norm macht die Bindung der Versicherungsträger an die Gesetze (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) nochmals deutlich und stellt das Handeln der Versicherungsträger ausdrücklich unter den Vorbehalt des Gesetzes; denn ein Versicherungsträger hat keine allgemeine Zuständigkeit, sondern darf nur die ihm (gesetzlich) zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Rechtshandlungen, die deren Rahmen überschreiten, sind unwirksam und können ggf. Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung begründen (BGHZ 117 S. 240). Der mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügte Abs. 3 ermöglicht es dem Versicherungsträger, die obersten Bundes- bzw. Landesbehörden kurzfristig personell zu unterstützen.

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