Rz. 2
Die Vorschrift enthält die notwendigen Bestimmungen über die (interne) Willensbildung des Sozialversicherungsträgers sowie die Umsetzung dieser Willensbildung nach außen. Sie regelt damit, welche Organe intern und nach außen für den Versicherungsträger tätig werden. Das sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer, die im Rahmen der Verfassung des Versicherungsträgers entsprechende Zuständigkeiten haben. Die Zusammensetzung dieser Organe wird in §§ 47 ff. geregelt.
Mit dem durch Art. 3 GSG v. 21.12.1992 zum 1.1.1996 eingeführten Abs. 3a soll für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung (mit Ausnahme der von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durchgeführten Krankenversicherung) eine Konzentration der Selbstverwaltungsaufgaben auf den Verwaltungsrat als einziges Selbstverwaltungsorgan erreicht werden, um eine rasche und flexible Entscheidungsfindung zu gewährleisten (BT-Drs. 12/3608 S. 128). Durch die Aufgabenumverteilung in Abs. 1 Satz 3 vom Geschäftsführer auf das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird neben den bisherigen Organen der Sozialversicherungsträger ein weiteres Organ geschaffen. Ob der Gesetzgeber durch die Anfügung von Abs. 3b auch den Ausschüssen der Vertreterversammlung und des Vorstandes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Organcharakter verleihen wollte, war zweifelhaft, da er in den Fällen des § 64 Abs. 4 die Organe (Vertreterversammlung und Vorstand) aufrechterhalten hat. Soweit die Ausschüsse für die Organe handelten, hatten sie lediglich eine organähnliche Stellung. Die Bundesvertreterversammlung und der Bundesvorstand, die die o. g. Ausschüsse seit dem 22.7.2009 ersetzen, haben nun nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Abs. 3 Satz 2 Organcharakter. § 31 gilt nicht für die Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 ff. SGB III).
Rz. 3
Abs. 3 und 4 verhalten sich weiter zu den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherungsträger und bestimmen, dass die vertretungsberechtigten Organe die Eigenschaft einer Behörde haben, was für eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich ist. Abs. 5, der die Bildung von Selbstverwaltungsorganen bei den Ausführungsbehörden der Eigenunfallversicherungsträger betraf, ist bereits wegen der Errichtung einer Unfallkasse des Bundes im Jahr 2002 (zwischenzeitlich aufgegangen in der Unfallversicherung Bund und Bahn) aufgehoben worden.