Rz. 13
Auslöser der Ausstrahlung ist eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (§ 7). Beschäftigung ist hiernach eine nichtselbständige, in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit geleistete Arbeit. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. BSG, Urteile v. 11.12.1990, 1 RR 3/89, und v. 12.12.1990, 11 RAr 73/90). Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses spricht insbesondere die Führung einer Personalakte und/oder die Betreuung durch die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers im Inland. Unterbleibt die Heranziehung zur Lohnsteuer infolge eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist dies unschädlich. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2). Flankierend kann die Definition der "Beschäftigung" in EGVO Nr. 883/2004 Titel I Art. 1 lit. a) herangezogen werden (vgl. dazu Rz. 50 ff.). Danach ist "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Demgegenüber regelt(e) die EWGVO Nr. 1408/71 in Titel I Art. 1 lit. a) dezidiert die Begrifflichkeit "Arbeitnehmer". Zur relativen Fortgeltung der EWGVO Nr. 1408/71 vgl. Rz. 40 f.
Rz. 14
Mangels eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Träger und Entwicklungshelfer handelt es sich bei dessen "Entsendung" in ein Entwicklungsland nicht um eine Entsendung i. S. v. § 4 Abs. 1, weil diese Bestimmung nur für Personen gilt, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden (BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1/3 RK 1/90). Zu einer Entsendung kann es tatbestandlich auch dann nicht kommen, wenn ein Rentner nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben keinerlei sozialversicherungsrechtlich erheblicher Beschäftigung nachgeht (BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 P 13/07 R, NZS 2010 S. 218). Die hieraus resultierende Frage danach, ob es mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Union zur Freizügigkeit und sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern (Art. 27, 28 EWGVO 1408/71) vereinbar ist, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, der Renten sowohl des ehemaligen Beschäftigungsstaats als auch des Heimatstaats bezieht und im ehemaligen Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit erworben hat, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat den Anspruch auf Pflegegeld verliert, hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren beantwortet (Urteil v. 30.6.2011, C-388/09 <da Silva Martins>, Rz. 88 in SozR 4-6050 Art 15 Nr. 2). Danach stehen Art. 15 und 27 der EWGVO Nr. 1408/71 dem nicht dem entgegen. Allerdings hat der EuGH eine Einschränkung gemacht. Wenn nämlich in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, vorgesehen sind, dies aber nur in einer Höhe, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, soll Art. 27 der EWGVO 1408/71 dahin auszulegen sein, dass eine solche Person gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates einen Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen hat (Urteil v. 30.6.2011, C-388/09 <da Silva Martins>, Rz. 81, 88 in SozR 4-6050 Art 15 Nr. 2).