Rz. 15
Da Anknüpfungspunkt der Ausstrahlung ein inländisches Beschäftigungsverhältnis ist, muss ein solches vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland bestehen und nach Entsendung bei dem betreffenden Arbeitgeber im Inland fortgeführt wird (vgl. BSG, Urteil v. 5.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 m. w. N.; LSG Bayern, Urteil v. 11.9.2008, L 9 EG 236/03). Fehlt es daran, kann schon begrifflich keine Entsendung und damit keine Ausstrahlung vorliegen (BSG, Urteil v. 27.5.1986, 2 RU 12/85, SozR 2100 § 4 Nr. 3; Urteil v. 14.1.1987, 10 RKg 20/85, SozR 5870 § 1 Nr. 11; Urteil v. 30.7.1981, 10/8b RKg 12/80, SozR 5870 § 1 Nr. 9). Die vorbefindliche Beschäftigung besteht sonach fort, wenn
- vor der "Entsendung" ein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und
- die Tätigkeit im Ausland infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Es reicht aus, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beendigung des von vornherein durch Vertrag zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts mit seinen Hauptpflichten wieder auflebt (BSG, Urteil v. 10.8.1999, B 2 U 30/98 R m. w. N.).
Rz. 16
Die gegenseitigen Hauptpflichten müssen fortbestehen (BSG, Urteil v. 25.1.1994, 4 RA 48/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994 S. 274; Urteil v. 17.11.1992, 4 RA 15/91, BSGE 71 S. 227). Ein Rumpfarbeitsverhältnis reicht zur Fortführung des im Inland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses nicht aus. Anhaltspunkte für ein Rumpfarbeitsverhältnis sind Vereinbarungen über das zeitliche begrenzte Aussetzen der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten und das automatische Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nach Rückkehr ins Inland (AusEinstrRL Ziff. 3.3.1; hierzu auch BSG, Urteil v. 24.6. 2010, B 10 EG 12/09 R , SozR 4-7833 § 1 Nr. 11; Urteil v. 13.8.1996 ,10 RKg 28/95, SozR 3-5870 § 1 Nr. 10).
Rz. 17
Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch (weiter) in den Betrieb in Deutschland eingegliedert bleiben. Eingliederung bedeutet auch hier, dass die Arbeit für diesen Betrieb erbracht und die Arbeitsleistung diesem Betrieb wirtschaftlich zugerechnet wird. Wesentlich ist insoweit, gegenüber welcher wirtschaftlichen Einheit die wesentliche Leistung aus dem Arbeitsvertrag erbracht wird (vgl. BSG, Urteile v. 5.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 m. w. N.; v. 4.5.1994, 11 RAr 55/93; v. 10.8.1999, USK 9435; B 2 U 30/98 R, SozR 3-2400 § 4 Nr. 5; v. 1.7.1999, B 12 KR 2/99 R, SozR 3-2400 § 28h Nr. 9; v. 5.8.1999, B 7 AL 66/98 R, SozR 3-4100 § 134 Nr. 20).
Rz. 18
Weitere Indizien für die Eingliederung sind ein Weisungsrecht des bisherigen Arbeitgebers gegenüber dem ins Ausland entsandten Mitarbeiter und die Zahlung des Arbeitsentgeltes. (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.1996, 12 RK 79/94, SozR 3-2400 § 5 Nr. 2; Urteil v. 13.8.1996 ,10 RKg 28/95, SozR 3-5870 § 1 Nr. 10). Das Weisungsrecht muss in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit bestehen. Ist eine Weisungsabhängigkeit nicht nur zum ausländischen, sondern auch zum inländischen Arbeitgeber vorhanden, so ist der Tatsache, dass die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den ausländischen Betrieb erfolgt, besonderes Gewicht beizumessen. Dann jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nicht im Inland, sondern im Ausland liegt (LSG Hessen, Urteil v. 18.11.2005, L 7/10 AL 465/03). Nicht ausgeschlossen ist es ferner, wenn der Arbeitnehmer trotz Weisungsrechts weitgehend nach eigenem Ermessen zu handeln berechtigt ist (BSG, Urteil v. 4.5.1994, 11 RAr 55/93). Unschädlich ist es, wenn das Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit durch eine infolge des Auslandseinsatzes gelockerte Form besteht. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalles. Nicht die Art der arbeitsvertraglichen Bindungen zwischen den Beteiligten, sondern die Art der Unternehmensführung bestimmt den Umfang des Weisungsrechts innerhalb der einzelnen Konzerngesellschaften und zwischen den Konzerngesellschaften. Wird das Weisungsrecht aber gesellschaftsübergreifend so gehandhabt, dass Betriebshierarchien nicht berücksichtigt werden, so sind Art und Umfang des Weisungsrechts kein Kriterium, um ein Beschäftigungsverhältnis einem bestimmten Betrieb zuzuordnen (BSG, Urteil v. 7.11.1996, 12 RK 79/94, SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).
Rz. 19
Die Zahlung des Arbeitsentgelts ist eine wesentliche Arbeitgeberpflicht. Der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers muss sich gegen den bisherigen Arbeitgeber richten (BSG, Urteil v. 5.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 m. w. N.). Der entsendende Betrieb zahlt das Entgelt fort oder macht zumindest die Kosten der Arbeitsleistung als Aufwendungen geltend (BSG, Urteil v. 7.11.1996, 12 RK 79/94, SozR 3-2400 § 5 Nr. 2 zur Arbeitnehmerüberlassung).
Rz. 20
Indizwirkung hat auch, wenn die Tätigkeit im Ausland infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die Beziehung darf vornherein vorübergehend gelockert, nicht aber aufgeho...