0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7. 1977 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (Wahlrechtsverbesserungsgesetz) v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) wurden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 3.8.1984 aufgehoben. Das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 986) nahm mit Wirkung zum 7.5.1997 redaktionelle Anpassungen vor. § 42 gilt seit 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (zur Anwendbarkeit auf hauptamtliche Vorstände von Krankenkassen vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 1 KR 9/08 R), Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bei Pflichtverletzungen. Damit ist eine über § 14 SVwG hinausgehende Haftungsbestimmung geschaffen worden, die sowohl die Haftung des Ehrenamtsausübenden gegenüber dem Versicherungsträger als auch die Haftung des Selbstverwaltungsorgansmitglieds gegenüber Dritten festlegt. Anders als in § 14 SVwG gilt § 42 für die Haftung des Geschäftsführers nicht, da sich insoweit eine Haftungsverpflichtung aus dem Dienstrecht ergibt. Etwas anderes kann bei einer Tätigkeit als beratendes Mitglied des Vorstandes gelten (Winkler, in: LPK-SGB IV, § 42 Rz. 2 m. w. N.).
2 Rechtspraxis
2.1 Amtspflichtverletzung gegenüber Dritten
Rz. 2
Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass sich die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen bei einer ihnen gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht genau wie diejenige der Bediensteten des Versicherungsträgers nach den grundlegenden Haftungsvorschriften bei hoheitlicher Tätigkeit, nämlich § 839 BGB und Art. 34 GG, richtet. Amtspflichten sind jede sich aus Gesetz, Satzung, Verwaltungsvorschriften oder dienstlichen Weisungen ergebenden Verpflichtungen. Gemäß Art. 34 GG haftet der Staat (die Körperschaft) für jeden, der in Ausübung hoheitlicher Verwaltung handelt. Demgegenüber gilt die Haftungsnorm des § 839 BGB nur für Beamte im eigentlichen Sinne. Durch die Verweisung auf Art. 34 GG, § 839 BGB wird festgelegt, dass der Versicherungsträger für die Pflichtverletzungen seiner Selbstverwaltungsorganmitglieder, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen haftet. Für die Anforderungen an das Verschulden gelten die Grundsätze der Deliktshaftung. Die Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG gilt jedoch nur bei einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der genannten Personen. Der Schadensersatzanspruch ist allein auf Geldersatz gerichtet und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Art. 34 GG). Dabei stellt sich die Frage, wo das schuldhafte Handeln beginnt. Eine irrtümliche Rechtsanwendung allein führt nicht zur Haftung. Das gilt selbst für die Haftung eines hauptberuflichen Rechtsanwenders. Die Grenze zur fahrlässigen Rechtsanwendung ist dann erreicht, wenn in einem so hohen Maße fehlerhaft gehandelt wird, dass das Verhalten mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbar ist (BGH, Urteil v. 17.1.1952, IV ZR 167/50). Soweit die Haftung aus einem fiskalischen Handeln der genannten Personen hergeleitet wird, gelten allein die bürgerlich rechtlichen Vorschriften über Schadensersatz, wobei sich die Ersatzpflicht des Versicherungsträgers bei Vertragsverletzungen aus § 278 BGB sowie bei unerlaubten Handlungen aus §§ 89, 31 BGB ergibt.
2.2 Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsträger
Rz. 3
Bei Schäden, die dem Versicherungsträger aus einer Pflichtverletzung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten oder Vertrauenspersonen entstehen, ist die Haftung des Amtsinhabers gegenüber dem Versicherungsträger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Pflichten ergeben sich aus Gesetz, Satzung und Einzelanweisung. Über Art und Umfang ihrer Pflichten haben sich die Mitglieder zu informieren. Diese Regelung entspricht Art. 34 Satz 2 GG, wonach der Rückgriff auf den einzelnen Amtsinhaber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich ist. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Schadensfeststellung gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts, insbesondere die sog. Differenztheorie (BGH, Urteil v. 29.4.1958, VI ZR 82/57).
Amtspflichtsverletzungen gegenüber Dritten können insbesondere in Zuständigkeitsüberschreitungen, Ermessensmissbrauch, unerlaubten Handlungen sowie Verletzungen der Auskunfts-, Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen. Besonders zu beachten ist, dass eine Amtspflichtsverletzung auch dann vorliegt, wenn gegen die Vorschriften des Sozialgeheimnisses verstoßen wird. Der Versicherungsträger kann seine Schadensersatzansprüche gegen ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans vor dem Sozialgericht geltend machen (BSG, Urteil v. 23.11.1971, 7/2 RU 206/69). Soweit mehrere Organmitglieder an der Schadensentstehung mitgewirkt haben, haften sie jedoch nic...