Rz. 5
Die Regelung des Abs. 1 legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Satzung der Versicherungsträger die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bestimmen kann. Die Bestimmung ist an der Größe des Versicherungsträgers auszurichten. Die festgelegte Zahl kann jeweils nur für die folgende Wahlperiode geändert werden (Satz 1). Höchstzahlen für die Vertreterversammlung sind nach dem Grundsatz des Satzes 2 HS 1 60 Mitglieder.
Dieser Grundsatz wird durch Sonderregelungen einerseits für den Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen, andererseits für die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt, und zwar in folgender Weise (Satz 2 letzter HS bzw. Satz 3 und 4):
- Dem Verwaltungsrat der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkassen nach §§ 31 Abs. 1a, 35a gehören höchstens 30 Mitglieder an (Satz 2 letzter HS). Mit der gegenüber der Vertreterversammlung geringeren Zahl der Mitglieder dieses Selbstverwaltungsorgans soll seine Handlungsfähigkeit gestärkt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/3608 S. 128). Die Zahl der Mitglieder der hauptamtlichen Vorstände bestimmt § 35a Abs. 4.
- Den Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören ebenfalls jeweils höchstens 30 Mitglieder an. Diese Einschränkung des Abs. 1 Satz 2 – enthalten in den durch das RVOrgG mit Wirkung zum 1.10.2005 dem Abs. 1 angefügten Sätzen 3 und 4 – hatte allerdings (nach ausdrücklicher Bestimmung des Satzes 3 HS 2) noch keinen Einfluss auf die Durchführung und Ergebnisse der Sozialwahlen 2005. Die Vertreterversammlungen in der bis 2011 laufenden Amtsperiode haben also nach wie vor eine Höchstzahl von 60 Mitgliedern. Die Einschränkung der Mitgliederzahl der Gremien der Rentenversicherung ab Oktober 2011 soll – nicht anders als dies bei dem Verwaltungsrat der Krankenkassen der Fall ist – die Handlungsfähigkeit der Gremien stärken.
Rz. 6
In der DRV Bund, die in der Wahrnehmung der Aufgaben eines Rentenversicherungsträgers an die Stelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) getreten ist, in der Wahrnehmung der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der gesamten Rentenversicherung aber auch in etwa dem früheren Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) entspricht, beschränkt sich die Mitgliederzahl der Vertreterversammlung nicht auf 30 Personen (bis zum Ablauf der von 2005 bis 2011 laufenden Amtsperiode auf 60 Personen). Zu diesem Gremium treten von jedem der Regionalträger sowie auch von der DRV Knappschaft-Bahn-See je 2 weitere Personen hinzu. Dies trägt der Doppelfunktion der DRV Bund Rechnung. Ab Oktober 2011 ist die Höchstzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Rentenversicherungsträger auf 30 begrenzt. Dadurch soll die Handlungsfähigkeit erhöht werden, jedoch ist auch die Kompetenzverschiebung bezüglich der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zugunsten der DRV Bund von Bedeutung. In der Bundesvertreterversammlung sind neben den 30 Mitgliedern der Trägervertreterversammlung der DRV Bund noch weitere jeweils 2 Mitglieder der 15 weiteren Rentenversicherungsträger, also insgesamt 60, vertreten.