Rz. 4
Neben Gewerkschaften sind auch andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen. Die Regelung, die den Begriff der Gewerkschaft offen lässt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 48a (Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen) zu sehen. Diese lässt erkennen, dass der herkömmliche und auch dem Art. 9 Abs. 3 GG zu Grunde liegende Gewerkschaftsbegriff gemeint ist (so ausdrücklich BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R). Wesentlich ist die Tariffähigkeit. Beispiele für Gewerkschaften sind daher etwa die Einzelgewerkschaften des DGB und des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB), ebenso die bis 1979 unter dem Namen "Bund der Sozialversicherungs-Beamten und -Angestellten" und seither als "Gewerkschaft der Sozialversicherung" (GdS) auftretende Vereinigung (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R), ferner der Deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV).
Rz. 5
Als andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nach § 48a jedenfalls dem Gewerkschaftsbegriff entsprechende Vereinigungen anzusehen, darüber hinaus aber auch Vereinigungen, die bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen (nach § 48a Abs. 1) erfüllen. In jedem Falle ist Selbständigkeit und eine sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung erforderlich (Nr. 1), so dass beispielsweise Vereine von Hausfrauen, Schülern, Studenten oder Selbständigen nicht als "sonstige Arbeitnehmervereinigung" anzusehen wären. Den Anforderungen genügen andererseits auch Vereinigungen von Rentnern, die im aktiven Berufsleben Arbeitnehmer waren (vgl. Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 48 Rz. 6 m. w. N.). Vereine, deren Zweck lediglich in der Teilnahme an den Sozialversicherungswahlen bestände, würden die Anforderungen nicht erfüllen.