2.1 Nicht wählbare Bewerber (Abs. 2)
Rz. 4
Als erste Stufe der vorgesehenen Verfahrensabläufe hat der Vorstandsvorsitzende des betreffenden Versicherungsträgers die Wählbarkeit (vgl. § 51) des vom Listenträger vorgeschlagenen Nachfolgers zu prüfen und bei Verneinung der Wählbarkeit den Listenträger aufzufordern, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen. Der Stichtag für die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist nach Abs. 6 Satz 2 der Zeitpunkt, an dem der Listenträger aufgefordert wurde, einen Nachfolger zu benennen.
2.2 Verfahren bei der Vertreterversammlung (Abs. 3)
Rz. 5
Ein fristgerecht benannter und auch wählbarer Nachfolger gilt nach entsprechender Feststellung des Vorstandes als gewählt (Satz 1). Zuvor ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung anzuhören, der aber lediglich rechtliche und/oder formale Einwände erheben kann. Ist der Nachfolger nicht fristgerecht benannt worden oder fehlt es an den persönlichen Voraussetzungen, so hat die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus dem Kreis der wählbaren Personen zu berufen (Satz 2).
2.3 Verfahren beim Vorstand (Abs. 4)
Rz. 6
Das Verfahren beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes entspricht zwar weitgehend dem beim Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, ein entscheidender Unterschied (insbesondere Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung) besteht jedoch darin, dass hier noch ein weiterer Verfahrensabschnitt zu durchlaufen ist: Der Nachfolger im Vorstand gilt nämlich erst dann als gewählt, wenn der Vorstandsvorsitzende dem Listenträger das Vorliegen der Voraussetzungen der Wählbarkeit bestätigt und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn dem Vorstand innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag gemacht worden sei (Satz 1).
2.4 Regelung für die Rentenversicherung (Abs. 1a)
Rz. 7
Die ab 1.10.2005 für die Rentenversicherungsträger geltende Regelung des Abs. 1a betrifft die Bundesvertreterversammlung (Satz 1) und den Bundesvorstand (Satz 2). Beim Ausscheiden von Mitgliedern der Bundesvertreterversammlung sind durch den betroffenen Regionalträger oder die DRV Knappschaft-Bahn-See Neuwahlen durchzuführen. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes aus, so ist der Nachfolger vom betroffenen Regionalträger oder der DRV Knappschaft-Bahn-See vorzuschlagen.
Im Übrigen sind die Regelungen nach Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden (Abs. 1a Satz 4).
2.5 Weitere anwendbare Vorschriften
Rz. 8
Bei den in § 35a genannten Krankenkassen, also den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen, bei denen anstelle der Vertreterversammlung und des ehrenamtlichen Vorstands ein Verwaltungsrat und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet werden (§ 31 Abs. 3a), gelten die Regelungen des Abs. 3 entsprechend, während Abs. 4 nicht anwendbar ist, da sich diese Regelung ausschließlich auf den ehrenamtlichen Vorstand der Versicherungsträger bezieht.
Rz. 9
Für das Verfahren gelten nach Abs. 5 im Übrigen die Regelungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51 und 57 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle der Wahlausschreibung in § 51 Abs. 1 der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1.