0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 4a sowie des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) und des § 122 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) übernommen.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 im Hinblick auf die durch dieses Gesetz durchgeführten organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung den Abs. 2 aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) hat mit Wirkung zum 11.8.2010 Abs. 1 Nr. 3 geändert. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 Abs. 1 redaktionell angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Vorschrift wird für die Abstimmungen in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dem Umstand Rechnung getragen, dass nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 keine Parität zwischen den Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Die Majorisierung der unterparitätisch vertretenen Gruppen soll verhindert werden. Es soll erreicht werden, dass die Interessen der einzelnen Gruppen in gleicher Weise wie bei den Versicherungsträgern mit paritätisch besetzten Organen gewahrt bleiben.
Die darüber hinaus für die bis zum 30.9.2005 bestehende Bundesknappschaft geltenden Regelungen konnten mit Wirkung zum 1.10.2005 als obsolet entfallen. Die Selbstverwaltungsorgane in dem Bundesträger DRV Knappschaft-Bahn–See, in dem die Bundesknappschaft aufgegangen ist, sind paritätisch besetzt (vgl. BR-Drs. 430/04 zu § 65).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Regelung fordert, dass bei bestimmten wichtigen Beratungsthemen im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in jeder der 3 beteiligten Gruppen – also bei den Versicherten, den Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und den Arbeitgebern – die Beschlüsse mit Mehrheit getroffen werden. Unter dem Begriff der Mehrheit ist auch hier (vgl. § 64) grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zu verstehen. Da Abs. 1 aber eine Spezialregelung zu § 64 Abs. 1 darstellt, kann der Begriff auch hier u. U. durch Satzungsrecht enger gefasst werden. Die Beratungsthemen betreffen (zu Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5) Personalangelegenheiten, im Übrigen (zu Abs. 1 Nr. 4 und 6) den Haushalt der Versicherungsträger und die Unfallverhütungsvorschriften.