0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 68 SGB IV ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch die Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, BGBl. I 2011 S. 363) nicht verändert und entspricht weiterhin der Ursprungsfassung.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift stellt klar, zu welchem Zweck ein Haushaltsplan aufgestellt und festgestellt wird und welche Bedeutung er für die Versicherungsträger erlangt. Der Haushaltsplan ist das Ergebnis einer systematischen Quantifizierung und Fixierung der erforderlichen Mittel im betreffenden Haushaltsjahr, wobei als Haushaltsmittel die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen zu verstehen sind. Er dient dazu, den Finanzbedarf des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Aufgaben im jeweiligen Haushaltsjahr verbindlich festzustellen und er zeigt auf, wie die Finanzierung der geplanten Ausgaben durch vorausgeschätzte Einnahmen erfolgen soll. Der Haushaltsplan hat damit eine elementare Bedarfsdeckungsfunktion. Die Forderung des § 69 Abs. 1 nach einem Ausgleich des Haushalts in Einnahmen und Ausgaben stellt sicher, dass der Ausgabebedarf nicht beliebig ausgeweitet werden kann, sondern auf das Volumen der realistisch zu erzielenden Einnahmen begrenzt werden muss.
§ 68 ist wie die übrigen Haushaltsvorschriften mit Ausnahme der Besonderheiten (§§ 71 bis 71f, § 77a und § 78) für alle Versicherungsträger verbindlich. Die Rechtsnorm setzt die Rahmenregelungen der §§ 2 und 3 HGrG für die Träger der Sozialversicherung i. S. d. § 4 Abs. 2 SGB I und für die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitsförderung um. Deren Aufgaben bestehen in der Erfüllung der in den §§ 19, 19b sowie 21 bis 23 SGB I genannten und im Besonderen Teil des Sozialgesetzbuches im Einzelnen geregelten Leistungen.
Zur Vermeidung einer missverständlichen Auslegung hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Vorschriften des § 2 Satz 3 HGrG (Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts) nach § 68 SGB IV zu übernehmen. § 68 enthält nicht die Klarstellung des § 3 Abs. 1 HGrG, dass erst der Haushaltsplan dazu ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Eine Haushaltsermächtigung ist dennoch in allen Fällen erforderlich, auch wenn sich eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben unmittelbar aus einer materiell-rechtlichen Grundlage ergibt. Die Versicherungsträger haben auch in diesen Fällen für eine ausreichende haushaltsrechtliche Ermächtigung Sorge zu tragen. Dies gilt für die Veranschlagung von Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen ebenso wie für die Bewilligung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen nach § 73. Für die Bundesverwaltung wurde die Regelung des § 3 Abs. 1 HGrG klarstellend in die allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsplan (§ 3 Abs. 1 BHO) übernommen. Neben den Vorschriften des HGrG sind für die Versicherungsträger die BHO sowie bei Trägern, die nicht länderübergreifend arbeiten, die entsprechenden LHO zu beachten.
Zum Geltungsbereich vgl. Vorbem. zu § 67.
2 Rechtspraxis
2.1 Bedeutung (Abs. 1)
Rz. 2
Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Versicherungsträgers im betreffenden Haushaltsjahr. Mit der Feststellung und ggf. Genehmigung bzw. Nichtbeanstandung durch die Aufsichtsbehörde bzw. sonst zuständige Instanz tritt der Haushaltsplan in Kraft und schafft den finanziellen Rahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben zu erfüllen. Damit die rechtzeitige Leistung gesetzlich vorgeschriebener Ausgaben, insbesondere für Pflichtleistungen tatsächlich sichergestellt werden kann, sind die dafür vorgesehenen Ansätze im Vorfeld der Haushaltsaufstellung ausreichend zu dimensionieren.
Wegen der Verpflichtung in § 69 Abs. 1, den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (formaler Haushaltsausgleich), hat der Versicherungsträger zeitgleich mit der Feststellung des Ausgabebedarfs die Einnahmen realistisch einzuschätzen und festzustellen, ob sie für den Haushaltsausgleich reichen. Der Versicherungsträger hat sich außerdem um Einnahmeverbesserungen zu bemühen, soweit ihm dies im Rahmen seiner Befugnisse möglich ist. Zum Haushaltsausgleich bei einer Krankenkasse sind beispielsweise (Zusatz)Beitragserhöhungen vorzusehen, wenn andernfalls ein ausgeglichener Haushalt nicht zu erreichen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.9.2007, 6 U 122/06). Im Zweifel müssen Ermächtigungen für disponible Ausgabenbereiche in der Rangfolge zurücktreten und in geringerer Höhe veranschlagt werden, wenn die zu erwartenden Einnahmen zur Deckung nicht ausreichen, und Einnahmeerhöhungen rechtlich nicht oder nicht ausreichend durchgesetzt werden können. Auch die sich aus § 69 Abs. 2 ergebende Verpflichtung der Versicherung, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verfahren, trägt zum Haushaltsausgleich bei.
Der in Kraft...