2.1 Haushaltsplan (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Der Haushaltsplan muss die Einnahmen und Ausgaben für die
- knappschaftliche Krankenversicherung
- knappschaftliche Pflegeversicherung,
- knappschaftliche Rentenversicherung und die
- allgemeine Rentenversicherung
gesondert nachweisen.
Maßgebend hierfür war die unterschiedliche Finanzierung in den einzelnen Bereichen.
Diese Ergänzung wurde erforderlich, da nunmehr die bisher eigenständigen Träger (Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) zusammengeführt wurden.
2.2 Verwaltungskosten (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)
Rz. 4
Bei den Verwaltungskosten wird diese Trennung nicht beibehalten, obwohl sie auch unterschiedlich finanziert werden. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung gelten hier als Aufwendungen der Rentenversicherung. Da die Knappschaft-Bahn-See als ein Versicherungsträger gleich mehrere Zweige der Sozialversicherung durchführt, entstehen häufig Sach- und Personalkosten, die nicht eindeutig einem Versicherungszweig zugeordnet werden können. Insoweit wird auch hier den besonderen Gegebenheiten der knappschaftlichen Sozialversicherung Rechnung getragen. Mit der gleichen Begründung gelten nunmehr auch die Verwaltungsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Nach Abs. 2 hat die knappschaftliche Krankenversicherung und nunmehr auch die allgemeine Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsaufwendungen zu erstatten. Dies gilt zunächst nicht für die knappschaftliche Pflegeversicherung, die in die Regelung des Abs. 2 nicht einbezogen wurde. Hier werden die Kosten der Pflegekasse durch § 46 Abs. 3 SGB XI wie bei den übrigen Krankenkassen durch die Verwaltungskostenpauschale abgegolten, wodurch sie mittelbar, obwohl nicht ausdrücklich normiert, wiederum der Erstattung unterliegen.
Zu den Verwaltungsausgaben für die Krankenversicherung der Rentner (bisher Abs. 2 Satz 2) vgl. § 117.
2.3 Genehmigung (Abs. 3)
Rz. 5
Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan muss zunächst von der Vertreterversammlung festgestellt werden. Abs. 3 Satz 1 sieht im Hinblick auf die erheblichen Zuschüsse des Bundes (Defizithaftung nach § 215 SGB VI) die anschließende Genehmigung des Haushaltsplans durch die Bundesregierung vor und bestimmt den Inhalt des Genehmigungsrechts, das im Hinblick auf die unterschiedliche Finanzierung der Versicherungszweige nicht einheitlich geregelt ist.
Das Genehmigungsrecht der Bundesregierung ist nicht nur ein Akt der Rechtsaufsicht, sondern Mitwirkungsrecht. Der Mitwirkungs- und Gestaltungsspielraum wird in Abs. 3 Satz 3 näher bestimmt. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Mitwirkungsrechte in der Sozialversicherung so lange schwebend unwirksam, bis die Bundesregierung durch Genehmigung seine Vollziehbarkeit bejaht hat.
Obwohl in Abs. 3 Satz 2 keine Vorlagepflicht von Amts wegen normiert ist, ergibt sich diese aus dem Genehmigungserfordernis.
Rz. 6
Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind in Abs. 3 Satz 3 einheitlich für die Ansätze für die 3 Versicherungszweige geregelt.
Als spezieller Versagungsgrund für die Genehmigung bei den Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung ist die Nichtbeachtung der Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme des Bundes normiert. Einbezogen sind hier auch die gesamten Verwaltungsausgaben, also auch die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung wegen der Fiktion in Abs. 1 Satz 2. Die Verweisung auf die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes beinhaltet ein Kontrollrecht, das über die Rechtsaufsicht hinausgeht; es liegt ein zusätzliches Mitwirkungsrecht der Bundesregierung vor. Sofern die Genehmigung durch die Bundesregierung nicht erfolgt, muss der Haushaltsplan erneut (ggf. durch den Vorstand auf- und) durch die Vertreterversammlung festgestellt werden. Falls dies vor Beginn des Haushaltsjahres nicht mehr gelingt oder alleine die Genehmigung durch die Bundesregierung nicht mehr erteilt wird, ist eine vorläufige Haushaltsführung gemäß § 72 vorzunehmen.
Rz. 7
Aufgrund von Erfordernisse der betrieblichen Praxis wurde durch das SGB IV-ÄndG v. 19.12.2007 der Zeitpunkt zur Vorlage des Haushaltsplans vom 15.10. auf den 1.11. eines Kalenderjahres verschoben.