2.1 Arbeitsmarkttitel der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1)
Rz. 2
Nach Abs. 1 sind für alle Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme der Leistungen nach Nr. 1 bis 5 (vgl. Rz 1a) die Mittel in einen EGT einzustellen.
Die aus dem EGT zu finanzierenden Leistungen reichen von der Förderung der beruflichen Weiterbildung über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Eingliederungszuschüsse) oder einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschüsse) bis hin zu Berufseinstiegsbegleitung und Förderung von Berufsausbildung benachteiligter Auszubildender. Der Schwerpunkt liegt sowohl in arbeitsmarktpolitischer als auch in monetärer Hinsicht auf der Weiterbildungsförderung.
2.2 Bewirtschaftung (Abs. 2 bis 4)
Rz. 3
Abs. 2 benennt Kriterien, die bei der regionalen Verteilung der Mittel des EGT an die Dienststellen der BA zu berücksichtigen sind. Nach Satz 1 sind die im EGT veranschlagten Mittel den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2).
Satz 3 verlangt, dass ein besonders effektives und effizientes Handeln keine Verminderung der zugewiesenen Mittel im folgenden Jahr nach sich zieht. Vielmehr sollen besonders erfolgreich arbeitende Agenturen die Möglichkeit erhalten, ihre Mittel für zusätzliche Aktivitäten an anderer Stelle einzusetzen. Jede Agentur für Arbeit kann eigenverantwortlich und flexibel über die zugeteilten Mittel verfügen und so örtlichen Besonderheiten oder im Laufe des Jahres auftretenden Veränderungen Rechnung tragen. Dies schließt jedoch für den Fall einer unvorhergesehenen Entwicklung der Arbeitsmarktsituation in den Regionen im Laufe des Haushaltsjahres einen überregionalen Mittelausgleich zwischen den Agenturen nicht aus.
Abs. 3 verlangt, dass die Agenturen für Arbeit aus den ihnen zugewiesenen Mitteln grundsätzlich für jede der in den EGT einbezogenen Arbeitsförderungsleistungen Mittel bereitstellen. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich im Laufe des Jahres die Planungsschwerpunkte hinsichtlich der Höhe der für die einzelnen Leistungen zur Verfügung stehenden Mittel verändern können. Satz 2 regelt, dass ein angemessener Anteil der Mittel für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Vermittlungsbudget) sicherzustellen ist.
Nach Abs. 4 sind die Agenturen für Arbeit dazu angehalten, die zugewiesenen Mittel so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist. Die Vorschrift zielt darauf ab, den Einsatz der Mittel des EGT so zu planen, dass das komplette Leistungsspektrum über das gesamte Haushaltsjahr hinweg angeboten werden kann. Da Mittel bereits bei der Bewilligung von Leistungen gebunden und in Anspruch genommen werden, ist damit zugleich die Leistungserbringung und die Zahlung bei Fälligkeit gewährleistet. Es sind daher die Bewilligungen zeitlich gleichmäßig bzw. unter Berücksichtigung typischer Saisonverläufe zu planen.
2.3 Übertragbarkeit (Abs. 5)
Rz. 4
§ 71b Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Ausgaben des EGT (nur) in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können. Hierbei handelt sich um eine gesetzliche Übertragbarkeit von Ausgaben als Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung i. S. d. § 45 BHO, der sich mittelbar aus der Geltungsdauer des Haushaltsplans ableitet (vgl. § 12 Abs. 1 BHO).
Die Übertragbarkeit der Ausgaben trägt zu einer kontinuierlichen sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung bei, denn auch bei sorgfältig veranschlagten Ausgaben wird erfahrungsgemäß die geplante Kassenwirksamkeit nicht in vollem Umfang erreicht. Der Einsatz von Arbeitsförderungsleistungen hängt stark von äußeren Einflüssen ab. Eine an arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Haushaltsführung kann dazu führen, dass die Mittel bis zum Jahresende nicht vollständig verausgabt werden. Das Instrument der Übertragbarkeit gewährleistet, dass die unverbrauchten Ausgabemittel der Agenturen für Arbeit nicht verfallen, sondern ins nachfolgende Haushaltsjahr übertragen und ihnen dann zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zur Verfügung gestellt werden können (Abs. 5 Satz 2).
Eine kontinuierliche Bewilligung und Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erfordert neben den nötigen Ausgabemitteln auch entsprechend bemessene Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre. Diesem Umstand trägt Abs. 5 Satz 3 Rechnung, indem dort gefordert wird, die Verpflichtungsermächtigungen im neuen Haushaltsjahr in demselben Verhältnis anzuheben, wie die Ausgabemittel durch Ausgabereste verstärkt wurden.
Zum Verfahren der haushaltsrechtlichen Übertragung der Ausgabereste aus dem EGT vgl. § 71c.