2.1 Rechnungsabschluss, Rechnungslegung und Jahresrechnung (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 2
Die Versicherungsträger haben für jedes Kalenderjahr (Grundsatz der Jährlichkeit) zum Zweck der Rechnungslegung die Rechnungsbücher abzuschließen. Das Verfahren ist für die Sozialversicherungsträger in § 18 Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) sowie in § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) geregelt. Für die BA ergibt sich die Regelung zum Jahresabschluss aus § 76 BHO in sinngemäßer Anwendung. Anstelle des BMF bestimmt in der BA der Vorstand den Zeitpunkt des Abschlusses. Nach Vornahme der erforderlichen Abschlussbuchungen sind die Bücher zu schließen, damit das Ergebnis der Aufsummierung der Einnahmen- und Ausgabenseite festgestellt werden kann.
Auf der Grundlage dieses Ergebnisses haben die Versicherungsträger die Jahresrechnung aufzustellen. Mit dieser Jahresrechnung wird Rechenschaft über die Haushaltsführung im abgelaufenen Jahr abgelegt. Gliederung und Inhalt der Jahresrechnung werden für die Sozialversicherungsträger durch die §§ 27 bis 30 SVHV bestimmt. Danach besteht die Jahresrechnung aus der Haushaltsrechnung (§ 28 SVHV), der Vermögensrechnung (§ 29 SVHV) und gegebenenfalls Übersichten über die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe (§ 30 SVHV). Die Träger der Krankenversicherung haben darüber hinaus einen Anhang zur Erläuterung der Jahresrechnung beizufügen mit Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zur Jahresrechnung und sonstige Angaben (§ 29a SVHV). Für die BA ergibt sich die Gliederung der Jahresrechnung aus § 77a SGB IV i. V. m. §§ 80 bis 86 BHO, den Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) sowie den jährlichen Rechnungslegungsrundschreiben des BMF in sinngemäßer Anwendung.
In der Haushaltsrechnung (§ 28 SVHV bzw. § 81 BHO) sollen Vorstand und Geschäftsführung bestätigen, dass der seinerzeit aufgestellte Haushaltsplan im Laufe des Jahres bei der Führung der Geschäfte beachtet und eingehalten wurde (auch unter Berücksichtigung eventueller über- oder außerplanmäßiger Ausgaben; § 73). Es sind die Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des vom Versicherungsträger jeweils angewandten Kontenrahmens bzw. der von der BA anzuwendenden Buchführungsordnung nach § 71 BHO den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Vorgriffe gegenüberzustellen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben der Sozialversicherungsträger sind – sofern angefallen – als gesonderte Übersichten der Jahresrechnung beizufügen (§ 30 SVHV). Bei der BA sind sie in der Haushaltsrechnung bei den Ausgaben darzustellen (§ 81 Abs. 2 BHO). Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen bei den Trägern der Sozialversicherung sind gem. § 28 Abs. 2 SVHV, soweit erforderlich, zu erläutern. Bei der BA sind nach § 81 Abs. 3 BHO für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen die eingegangenen Verpflichtungen und die Geldforderungen besonders anzugeben.
In der Vermögensrechnung (§ 29 SVHV bzw. § 86 BHO) weisen die Versicherungsträger den Bestand des Vermögens zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres sowie die Veränderungen (bei den Sozialversicherungsträgern nur wesentliche Veränderungen) während des Haushaltsjahres nach. Für Form und Inhalt der Vermögensrechnung bei der BA gilt nach § 77a SGB IV der Abschnitt 3 der VV-ReVuS entsprechend.
Rz. 3
Eigenbetriebe, denen nach § 12 SVHV die Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes obliegt, haben gemäß § 26a SVHV nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Daraus erwächst nach § 27 Abs. 2 SVHV die weitergehende Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichts in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB.
2.2 Rechnungsprüfung und Prüfbericht
Rz. 4
Die Prüfung der Jahresrechnung für die Träger der Sozialversicherung ist in § 31 SVHV geregelt. Danach ist die Jahresrechnung durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bzw. bei den in § 35a Abs. 1 genannten Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen vom Verwaltungsrat bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Über den Umfang der Prüfung und den Inhalt des Prüfberichts können die Einzelheiten in einer Rechnungsprüfungsordnung für die eingerichtete Prüfstelle festgelegt werden.
Bei der BA beruht die Rechnungsprüfung auf § 105 BHO, der auf die unmittelbare Geltung der §§ 106 bis 110 BHO und die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 BHO verweist. § 109 Abs. 2 BHO sieht vor, dass die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen ist. Für die BA ist eine Prüfstelle weder durch Gesetz noch durch Satzung bestimmt. Insofern obliegt bei ihr die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung allein nach § ...