Rz. 5
Mit der Entlastung wegen der Jahresrechnung schließt der Haushalt für das Haushaltsjahr, für das Rechnung gelegt wurde. Mit der Entlastung wird die Geschäftstätigkeit in diesem Haushaltsjahr gebilligt.
Die Durchführung des Verfahrens zur Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung ist Aufgabe der Vertreterversammlung. Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen beschließt der Verwaltungsrat nach §§ 31 Abs. 3a, 33 Abs. 3 anstelle der Vertreterversammlung über die Entlastung des Vorstands. Bei der BA beschließt nach § 77 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands. Hinsichtlich der Entlastung wegen der Rechnungsabschlüsse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde durch Art. 5 Nr. 41a des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG – BGBl. I S. 3242) ein besonderes Entlastungsverfahren eingerichtet. Hier ist die Entlastung durch mindestens zwei Drittel der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl der Bundesvertreterversammlung vorzunehmen. Zur Gewichtung der Stimmen vgl. § 11 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Das Verfahren selbst ist für die Sozialversicherungsträger in § 32 SVHV geregelt, wonach die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den ggf. vorliegenden Feststellungen vorzulegen ist.
Rz. 6
Obwohl für die Vorlage der Jahresrechnung kein Termin vorgeschrieben ist, ist davon auszugehen, dass entsprechend den Regelungen im Grundgesetz (vgl. Art. 114 GG) sowie im Bereich der Bundesverwaltung und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 114 BHO) die Vorlage im Laufe des nächsten Rechnungsjahres bzw. Haushaltsjahres zu erfolgen hat. Abgesehen davon spricht die Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Haushaltsjahr, Rechnungslegung und Entlastung für eine derartige Termingestaltung.
Rz. 7
Das Entlastungsverfahren wird durch eine Beschlussfassung abgeschlossen. Die Entlastung kann mit der ausdrücklichen Missbilligung bestimmter Sachverhalte verbunden werden, sie kann auch verweigert werden oder unter dem Vorbehalt beschlossen werden, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen oder weitere Sachverhaltsaufklärungen betrieben werden müssen.
Rz. 8
Der Entlastungsbeschluss bezieht sich auf die formelle Beendigung der Haushaltskontrolle für den entsprechenden Zeitraum. Die Entlastung erlangt keine unmittelbare Rechtswirkung (vgl. Rz. 10).
Rz. 9
Wird die Entlastung ganz oder teilweise versagt, ist der Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr nicht abgeschlossen. Damit die Hinderungsgründe ausgeräumt werden können, sind die Sachverhalte, die missbilligt werden, in den Beschluss aufzunehmen. Der Anspruch auf Entlastung kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Vertreterversammlung bei der Versagung verbleibt, letztlich nur durch Einschaltung der Rechtsaufsicht durchgesetzt werden.
Rz. 10
Die Entlastung hebt die rechtliche Verantwortlichkeit der an der Haushalts- und Wirtschaftsführung Beteiligten nicht auf. Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltung nach § 42 (für die BA nach § 371 Abs. 8 SGB III i. V. m. § 42 SGB IV) und Schadensersatzansprüche gegen Bedienstete des Versicherungsträgers bleiben unberührt; die Verantwortlichen können im Falle einer Rechtsverletzung zivil-, strafrechtlich und disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden. Der Entlastung kommt daher keine rechtsgestaltende Wirkung zu.