0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.
Die wichtigste Änderung des § 79 erfolgte mit dem 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998. Mit den Änderungen in Abs. 1 wurde erstmals die maschinelle Aufbereitung der Daten zugelassen. Zudem erfolgte die Einfügung der Abs. 3a und 3b hinsichtlich organisatorischer Änderungen auf Ministeriumsebene. Durch das Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 aus redaktionellen Gründen in Abs. 3a der Satz 3 aufgehoben (Regelung schon in Abs. 2 ausreichend).
Mit Wirkung zum 1.1.2013 wurde durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) bei Abs. 1 der Satz 7 ergänzt mit einer Sonderregelung zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Mit Wirkung zum 8.9.2015 wurde durch die Verordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) der Ministeriumszuschnitt in Abs. 3a aktualisiert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift vereinheitlicht die bisherigen Regelungen für die Träger der Sozialversicherung hinsichtlich der Erstellungspflicht und Lieferungspflicht von Geschäfts- und Rechnungsergebnissen sowie sonstigem statistischen Material. Inhalt und Form der Unterlagen, die nach Abs. 1 zu erbringen sind, werden durch Verwaltungsvorschriften bestimmt. Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales bzw. für Gesundheit haben auf dieser Grundlage für die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung mehrere Verwaltungsvorschriften zu den Statistiken erlassen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt die Pflicht, bestimmte Übersichten zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzulegen.
In den Sätzen 2 bis 5 ist der Berichtsweg geregelt. Die Änderung des Satzes 2 trägt der technischen Entwicklung Rechnung und soll die Übermittlung von Statistiken nicht nur auf Datenträgern (Magnetband und -kassette), sondern auch per Datenfernübertragung oder auf anderen elektronischen Wegen ermöglichen. Die Übermittlung an das BMAS hat dabei über den jeweils zuständigen Verband zu erfolgen, welcher die Daten vorher aufzubereiten hat. Das BMAS wiederum erstellt damit jährlich Übersichten über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Sozialversicherungsträger.
Rz. 4
Aufgrund des Abs. 2 sind bislang die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) v. 30.1.1992 (BAnz Nr. 24 v. 5.2.1992) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV) v. 4.1.1984 (BAnz Nr. 7 v. 11.1.1984) erlassen worden.
Für die Träger der Unfallversicherung wurde bislang vom Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abstand genommen, da die erforderlichen Regelungen in dem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung v. 9.12.1985 (BABl. 2/1986 S. 54) und in gleichlautenden Erlassen der zuständigen Länderressorts enthalten sind.
Für die übrigen Bereiche sind bislang keine Verwaltungsvorschriften erlassen worden.
Rz. 5
Der in Abs. 3 bezeichneten Verpflichtung wird durch die Veröffentlichung einer Reihe von statistischen Berichten nachgekommen, die durch eine zeitnahe unterjährige Unterrichtung im Bundesarbeitsblatt im Teil "Arbeits- und Sozialstatistik" vorbereitet werden.
Die Vorschrift gilt für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit. Zum Anwendungsbereich im Übrigen vgl. § 67. Für die Bundesagentur für Arbeit wurden aufgrund der großen Bedeutung der statistischen Auswertungen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragestellungen gesonderte Regelungen erlassen, welche in den §§ 280 ff. SGB III zu finden sind. Danach hat sie Lage und Entwicklung der Beschäftigten und des Arbeitsmarktes und die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie Statistiken erstellt, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und Bericht erstattet. Dabei hat sie nach § 281 Abs. 2 SGB III z. B. auch den Migrationshintergrund zu erheben (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – Migh-EV. v 29.9.2010). Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt hierbei der Fachaufsicht durch das BMAS.
Die Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die von den Sozialversicherungsträgern zu erstellenden Unterlagen. Das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2119) erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch auf die Sozialversicherungsträger.
Nach § 88 Abs. 2 (vgl. Komm. dort) ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Erstellung und Vorlage von Unterlagen zu fordern. Im Rahmen der Finanzausgleiche der Rentenversicherung nach §§ 218ff. SGB VI sind die zur Abrechnung durch das Bundesversic...