2.1.1 Aufsicht
Rz. 2
Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (§ 90 Abs. 1). Zum Inhalt der Aufsicht vgl. Komm. zu § 87.
2.1.2 Mitwirkung
Rz. 3
Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen.
Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle beschränkt. Es hat vielmehr einen eigenen Entscheidungsspielraum und kann dabei übergeordnete Gesichtspunkte berücksichtigen (BSGE 23 S. 206, 209; BSGE 31 S. 247, 257).
Die wichtigsten Mitwirkungsrechte bestehen im Bereich der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen der Versicherungsträger (§ 34 Abs. 1), von Dienstordnungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften (§§ 351, 355 RVO; § 144, § 147 Abs. 2 SGB VII) und der Gefahrtarife (§ 158 SGB VII). Genehmigungspflichtig sind auch die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, Darlehen für gemeinnützige Zwecke und – in bestimmten Fällen – der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden (§ 85).
2.1.3 Sonstige (ausgewählte) Aufgaben
Rz. 4
Mindestens alle 5 Jahre hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und Pflegekassen zu prüfen (§ 274 SGB V).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es ist Prüfungsamt für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs v. 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes an nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen nach § 13 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes zuständig.
Auf dem Gebiet der Finanzierung der Sozialversicherung sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung wichtige Aufgaben übertragen worden:
- Bewirtschaftung der Zuschüsse des Bundes gemäß Art. 120 GG zulasten der Sozialversicherung und die Vorprüfung dieser Mittel (§ 100 BHO);
- Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 227 Abs. 1a SGB VI);
- Verwaltung des Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V);
- Risikostrukturausgleich in der Krankenversicherung (§§ 266 ff. SGB V);
- Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme);
- Finanzausgleich und Verwaltung des Ausgleichsfonds in der sozialen Pflegeversicherung (§ 45 SGB XI);
- Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 181 SGB VII).