0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist der Sechste Abschnitt mit Wirkung zum 1.1.2015 wieder in das SGB IV eingefügt worden. Er regelt die Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat die Abs. 1, 3, 4 und 5 mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert bzw. erweitert. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 5 Satz 1 redaktionell mit Wirkung zum 26.11.2019 angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 ebenfalls redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die schnelle Entwicklung der Meldeverfahren zur sozialen Sicherung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine Reihe von Komponenten in den Meldeverfahren nicht ausreichend rechtlich abgesichert sind. Die Ausweitung der Verfahren jeweils auf der Datenübertragungsbasis nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung auch auf weitere Melde-, Bescheinigungs-, Antrags- und neuerdings auch Betriebsprüfungsverfahren macht es notwendig, die damit entstandenen technischen Einrichtungen rechtlich abzubilden. Es ist insbesondere notwendig, die Aufgabenstellung und die zeitlichen Abläufe bei den bestehenden Annahmestellen und den Kommunikationsservern klarzustellen. Dabei geht es um Verfahren, in denen die Arbeitgeber entweder die Meldepflichtigen oder die Empfänger von Meldungen sind. Sie können in diesen Verfahren Dritte mit der Ausführung dieser Pflichten beauftragen, z. B. Steuerberater, Rechenzentren oder andere Dienstleister. Diese treten als meldende Stellen in den Verfahren auf, die letztendliche Haftung für die Erfüllung der Meldepflichten bleibt dabei aber immer beim Arbeitgeber selbst (BR-Drs. 541/14 S. 36).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Träger der Sozialversicherung unterhalten für die aufwendigen technischen Prüfungen der angenommenen und weiterzuleitenden Meldungen jeweils Annahmestellen. Die Annahmestellen entschlüsseln die eingehenden Meldungen, prüfen die technische Richtigkeit und Plausibilität der Daten und leiten die geprüften Daten innerhalb eines Arbeitstages verschlüsselt an den jeweiligen Empfänger weiter. Dann erhält die meldende Stelle eine sog. Weiterleitungsbestätigung, durch die gleichzeitig der Zugang der Meldung fingiert wird. In den Fällen, in denen bei der Prüfung Fehler festgestellt wurden, übermitteln sie dem Arbeitgeber eine Fehlermeldung. Zur Qualitätsverbesserung ist in Abs. 4 Sätze 2 bis 5 eine Erweiterung erfolgt. Mit der Einrichtung eines Qualitätsmanagements, wie dies schon für die Nutzung von Softwareprodukten aufseiten der Arbeitgeber gilt, wird die Qualität der Meldungen, die seitens der Krankenkassen an die Arbeitgeber erfolgen, verbessert. Meldungen, die durch die Kernprüfprogramme der Annahmestellen oder der Entgeltabrechnungsprodukte der Arbeitgeber abgewiesen werden, werden in einer Qualitätsdatenbank für die Softwareentwickler der Krankenkassensoftware hinterlegt und können so nachverfolgt und Fehler beseitigt werden. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt und sollte auch für die wichtigsten Kommunikationspartner im Dialogverfahren mit den Arbeitgebern Anwendung finden (BR-Drs. 117/16 S. 40).
Rz. 4
Es wird klargestellt, dass die Träger solche Annahmestellen errichten dürfen und wo diese errichtet werden. Die Aufgaben der Annahmestellen werden gesetzlich festgeschrieben. Sowohl die eingehende wie die ausgehende Datenübermittlung einer Annahmestelle hat ausnahmslos mit verschlüsselten Daten zu erfolgen. Außerdem wird klargestellt, dass mit Weiterleitung einer Meldung an den Adressaten die Meldung als dem Adressaten zugegangen gilt, da der Arbeitgeber auf den weiteren Bearbeitungsablauf dann keinen Einfluss mehr nehmen kann. Adressat ist i. d. R. die Einzugsstelle (BR-Drs. 541/14 S. 36 f.).
Rz. 5
Neben den Sozialversicherungsträgern sind auch die berufsständischen Versorgungsträger zur Einrichtung einer Annahmestelle verpflichtet. Insoweit entspricht die Regelung in § 97 dem Grundgedanken des § 95. Darüber hinaus wird es allen Trägern ermöglicht, andere mit dem Betrieb der Annahmestelle zu beauftragen. Zwar nennt § 97 Abs. 2 nur die Sozialversicherungsträger, jedoch muss Abs. 2 so verstanden werden, dass er auch für die berufsständischen Versorgungsträger gilt.