Rz. 12
§ 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Die Vorschrift schafft dabei keinen nur auf die Rentenversicherung begrenzten Begriff der Beschäftigung, sondern verwendet den im gesamten Sozialversicherungsrecht gültigen und in § 7 SGB IV bestimmten Begriff der Beschäftigung. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen tatbestandlich scharf definierten Begriff, sondern mehr um eine typisierende Beschreibung, die jedoch verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96). Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlich geprägten arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses (so bereits: BSG, Beschluss v. 17.10.1990, 11 BAr 39/90). Der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei geprägt von der rein faktischen Ausübung der Tätigkeit (vgl. sogleich zur sozialversicherungsrechtlichen Eingliederungstheorie, Rn. 24). Der arbeitsrechtlich geprägte Begriff des Arbeitsverhältnisses ist enger. Während das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruht, kommt es für das Beschäftigungsverhältnis ausschließlich auf seine tatsächliche Gestaltung an. Vertragliche Grundlagen haben insofern lediglich indizielle Bedeutung (BSG, Urteil v. 18.4.1991, 7 RAr 32/90 m. w. N.). Das Beschäftigungsverhältnis kann daher durch Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bereits beendet sein – etwa durch unwiderrufliche Freistellung – obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch weiterbesteht, weil die Kündigungsfrist noch nicht ausgelaufen ist. Beiden Begriffen liegt jedoch zur Abgrenzung gegenüber anderen Tätigkeitsformen, insbesondere zur selbstständigen Tätigkeit, dasselbe Merkmal der abhängigen Beschäftigung zugrunde. Danach ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich ist die Ableistung der Arbeitsleistung zentrale Voraussetzung für die Annahme einer Beschäftigung (vgl. zum Sonderfall der unständigen Beschäftigung BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 17/16 R; mit Anm. von Kainz, NZS 2018, 472); allerdings sieht § 7 Abs. 1a SGB IV hiervon eine Ausnahme vor. Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung unter den dort genannten Voraussetzungen (zu dem sog. Wertguthaben i. S. v. § 7 Abs. 1a SGB IV; vgl. auch BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 27/07 R). Ausdrücklich nicht erforderlich für die Ermittlung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Entgeltlichkeit. Ob der Betroffene ein Entgelt erhalten hat, ist für die Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich (BSG, Urteil v. 14.11.2013, B 2 U 15/12 R). Allerdings setzen die einzelnen Sozialversicherungszweige zur Begründung einer spezifischen Versicherungspflicht – mit Ausnahme der Unfallversicherung – regelmäßig die Entgeltlichkeit der Beschäftigung voraus; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III; Ausnahme § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV (zur Erzielung von Arbeitsentgelt als Tatbestandsmerkmal für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. insoweit Rz. 50). Allerdings erfordert das Sozialversicherungsverhältnis als solches, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können (vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV). Die Unentgeltlichkeit dient daher als Indiz insbesondere zur Abgrenzung einer Beschäftigung vom Ehrenamt. Die Unentgeltlichkeit eines Ehrenamts ist Ausdruck dafür, dass keine Erwerbsabsicht im Vordergrund steht, weil es seiner Art oder den Umständen nach mit keiner berechtigten Vergütungserwartung verbunden ist.
Rz. 13
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1); zu den auch vom BSG aufgestellten Kriterien vgl. instruktiv: Rossa-Heise, GmbH-StB 2023, 104).
Rz. 14
Die Nennung des Regelbeispiels Arbeitsverhältnis – das zwingend immer zur Beschäftigung führt – hat in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungspraxis des BSG letztlich keine eigenständige Bedeutung. Liegt unstrittig zwischen den Beteiligten des Sozialversicherungsverhältnisses (also zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem betroffenen Arbeitgeber auf der einen Seite und dem Sozialversicherungsträger auf der anderen Seite) ein Arbeitsverhältnis vor, führt dies auch zur Beschäftigung. Bei einem Streit über das Vorliegen eines die Sozialversicherungspflicht auslösenden Beschäftigungsverhältnisses prüft das BSG jedoch nicht zunächst, ob ein Arbeitsverhältnis nach den arbeitsrechtlichen Grundregeln – §§ 611a BGB, 106 GewO und 5 ArbGG – vorliegt. Diese Grundannahme ist zutreffend, weil das Sozialversicherungsrecht in § 7 Abs. 1 SGB IV eigene Regeln zur Ermittlung der die Sozialversicherungspflicht auslösenden Beschäftigung aufstellt. Di...