Rz. 4
Den Begriff des Versicherungsverhältnisses hat das Gesetz nicht definiert. Durch die Rechtsprechung ist eine Begriffsbestimmung vorgenommen worden. Danach wurde auch schon vor der Organisationsreform durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) das Versicherungsverhältnis teilweise als jede durch eine Norm des Rentenversicherungsrechts begründete, auf die Absicherung eines in der Rentenversicherung geregelten Risikos zielende rechtliche Beziehung zu einem Versicherungsträger verstanden (BSG, Urteil v. 29.7.1997, 4 RA 107/95) oder als ein Rechtsverhältnis, mit dem ein in der Rentenversicherung vorgesehener Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft darauf begründet wurde (BSG, Urteil v. 4.7.1962, 3 RK 53/58). Aus dem Versicherungsverhältnis ergibt sich ein Leistungsanspruch regelmäßig nur dann, wenn eine tatsächliche oder fiktive Beitragszahlung erfolgt ist (BSG, Urteil v. 18.8.1992, 12 RK 7/92).
Rz. 5
Versicherungspflicht tritt unabhängig von der Kenntnis und dem Willen der davon erfassten Personen oder Dritten ein (BSG, Urteil v. 13.12.1984, 11 RK 3/84). Der Eintritt von Versicherungspflicht wird jedoch ausgeschlossen, wenn ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit vorliegt (vgl. § 5) oder wenn von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag Gebrauch gemacht wird (§ 6). Über diese eng begrenzten Befreiungsmöglichkeiten hinaus haben die Beschäftigten kein Dispositionsrecht, auch nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen, z. B. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Vorschriften über die Versicherungspflicht als zwingende öffentlich-rechtliche Regelungen nicht vertraglich abbedungen werden können (§ 32 SGB I). Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes (§§ 1 bis 3) beginnt und endet mit dem Tag des Beginns oder Wegfalls der die Versicherungspflicht begründenden Tatbestandsmerkmale, also im Regelfall mit der entgeltlichen Beschäftigung. Im SGB VI ist damit das in den Vorgängernormen geltende sog. Monatsprinzip nicht übernommen worden. Hinsichtlich der Auswirkung dieses taggenauen Beginns oder Endes auf rentenversicherungsrechtliche Zeiten wird auf §§ 54, 122 und die dortige Kommentierung verwiesen.
Rz. 6
Soweit Versicherungspflicht nach mehreren Vorschriften eintreten kann, wird das Konkurrenzverhältnis lediglich in § 3 Satz 5 gesetzlich bestimmt. Als allgemein anerkannter Grundsatz gilt entsprechend dem Willen des Gesetzes in den anderen Konkurrenzfällen, dass Versicherungspflicht immer nur nach einer Vorschrift eintritt, und zwar nach derjenigen, die im Einzelfall den günstigeren Schutz gewährleistet (BT-Drs. 12/826 S. 15, BT-Drs. 14/151 S. 37 f.). Bei gleichem Schutz ist die niedrigere Beitragsbelastung des Versicherten als günstiger anzusehen (BT-Drs. 14/151 S. 37 f.). Soweit eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes eingetreten ist, geht sie einer Versicherungspflicht auf Antrag vor (vgl. auch unten Rz. 63).
Rz. 7
Der Begriff des Beschäftigten ist in der Rentenversicherung weiter als in anderen Bereichen der Sozialversicherung gefasst. Man unterscheidet die Beschäftigten i. e. S. gemäß der Definition in § 7 SGB IV und die Beschäftigten i. S. d. Rentenversicherung. Zu diesen gehören nach der gesetzlichen Fiktion in § 1 Satz 4 die in § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personenkreise.