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In der Praxis stellen sich die Krankenkassen immer wieder die Frage, ob bei "Anträgen auf medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter", die in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung (§ 41 SGB V) durchgeführt werden sollen, gemäß § 40 Abs. 4 SGB V eine vorrangige Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers besteht, wenn aus medizinischer Sicht eindeutig die Erwerbsfähigkeit der Mutter bzw. des Vaters i. S. d. § 10 gemindert oder zumindest erheblich gefährdet ist.
Schwerpunkt der Rehabilitation in Müttergenesungswerken bzw. "Vater/Mutter-Kind-Einrichtungen" ist die Behandlung von Erkrankungen, die sich im Zusammenhang mit der Erziehungs- und Familienarbeit (Erschöpfungszustände, meist im Kontext von Familienproblematiken wie Mehrfachbelastungen, Alleinverantwortung, Pflege, Trennung u. a.) ergeben. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung kennt die Leistung in diesen Einrichtungen nicht.
Der Autor vertritt die Auffassung, dass auch bei Anträgen auf Leistungen i. S. d. § 41 SGB V zu prüfen ist, mit welcher speziellen Leistung der anzustrebende Rehabilitationserfolg am besten zu erreichen ist. Steht für die Rehabilitation eine medizinische Rehabilitationsindikation der Mutter/des Vaters im Vordergrund und tritt die Stärkung des Mutter/Vater-Kind-Verhältnisses bzw. der "Erholungsaspekt" eher in den Hintergrund, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, den Antrag wegen § 41 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 4 SGB V an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten (vgl. § 14 SGB IX). Dieser hat dann die rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i. S. d. §§ 9 bis 12 SGB VI zu prüfen und bei der Bejahung des Anspruchs eine indikationsbezogene Rehabilitationsleistung nach § 15 SGB VI zu bewilligen.
Aus Sicht des Autors hat die erwerbsgeminderte bzw. erheblich erwerbsgefährdete Mutter auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX) nicht das Recht, auf eine Rehabilitation in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes etc. zu bestehen. Der Grund: Die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes etc. können bei eindeutig indikationsbezogener Rehabilitationsbedürftigkeit aufgrund derer "Betreuungskonzepte" den Rehabilitationserfolg i. S. d. § 40 SGB V/§ 10 SGB VI nicht in dem Umfang sicherstellen, wie es bei indikationsbezogenen Rehabilitationseinrichtungen (§ 40 SGB V, § 15 SGB VI) der Fall ist.
Im Übrigen verfügen auch die Rentenversicherungsträger über ausreichend Eigen- und Vertrags-Rehaeinrichtungen, in denen Kinder als Begleitpersonen mit aufgenommen werden können.