2.1 Rentenbezug
Rz. 4
Grundvoraussetzung für den Beitragszuschuss nach § 106 ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss also ein Zahlungsanspruch vorhanden sein. Dabei kommt es auf die Art der Rente nicht an; sowohl der Bezug von Versicherten- als auch von Hinterbliebenenrenten löst den Anspruch auf den Zuschuss aus. Gleichfalls unerheblich ist es, in welcher Art die Beitragsentrichtung erfolgte (etwa Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten, Beitragsnachentrichtung). Es kommt lediglich auf die tatsächliche Zahlung der Rente aufgrund bestandskräftiger Bewilligung durch den Rentenversicherungsträger oder rechtskräftiger Verurteilung zur Rentenzahlung an. Nicht zu den Renten gehören die Leistungen für Kindererziehung gemäß §§ 294ff. und der Sozialzuschlag nach Art. 40 RÜG. Sie begründen keinen Zuschussanspruch. Soweit Renten gemäß § 104 oder § 66 SGB I nicht gezahlt werden, wird kein Zuschuss gezahlt, da ein Zahlungsanspruch nicht besteht. Gleiches gilt, wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung nicht gezahlt wird. Anders ist es, wenn dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch besteht, aber aus Gründen, die nichts mit dem Versicherungsverhältnis zu tun haben, die Zahlung an den Rentenempfänger unterbleibt. Dann ist ein Beitragszuschuss zu zahlen. Beispielhaft sind zu nennen: Aufrechnung oder Verrechnung der Rente, Abtretung der Rente, Pfändung der Rente, Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers. Grundsätzlich erforderlich ist die Beantragung des Zuschusses (Hess. LSG, Urteil v. 18.5.2018, L 5 R 316/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2018, L 16 R 976/16). I.d.R. dürfte aber der Rentenantrag auch den Antrag auf den Zuschuss beinhalten.
2.2 Freiwillige oder private Krankenversicherung
Rz. 5
Es erhalten nur die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentner einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft kann auf freiwilliger Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft bzw. Versicherungsberechtigung und Beitrittserklärung beruhen. Den Rahmen der freiwilligen Versicherung und die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse regeln umfassend §§ 9, 188 SGB V. Der Rentner muss aber in jedem Fall Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sein. Es genügt nicht, wenn er, ohne Mitglied zu sein, lediglich Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse hat (z. B. §§ 4ff. SGB XII, § 10 BVG).
Rz. 6
Anspruch auf den Zuschuss haben auch die bei einem Unternehmen der privaten Wirtschaft normal versicherten Rentenbezieher. Voraussetzung ist neben dem vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz, dass das Versicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht unterliegt. Die Versicherungsaufsicht führt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass alle inländischen Versicherungsunternehmen zum Abschluss von den Anforderungen des § 106 Abs. 1 genügenden Versicherungsverträgen berechtigt sind. Von der Aufsicht ausgenommen sind die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die ebenfalls Krankenversicherungsunternehmen i. S. d. § 106 sind. Der deutschen Aufsicht gleichzusetzen ist die Aufsicht eines EU-Mitgliedstaates (VO-EG-883/2004).
Rz. 7
Hinsichtlich des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist zwar der Abschluss eines Versicherungsvertrages erforderlich. Es genügt dabei aber, dass eine Mitversicherung (z. B. gemeinsame Versicherung von Ehegatten) besteht, wenn ein eigener Rechtsanspruch des Rentners besteht und ein eigener Prämienanteil vorliegt. Der vereinbarte Versicherungsschutz muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Zumindest müssen vertraglich ambulante oder stationäre Heilbehandlung (bzw. Krankenhaustagegeld) oder zahnärztliche Behandlung (bzw. Anspruch auf Kosten für Zahnersatz) oder Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel vereinbart sein. Eine sog. Krankenkostenvollversorgung muss nicht bestehen (BSG, 11 RJz 7/79, SozR 2200 § 1304e Nr. 5).
Rz. 8
§ 106 Abs. 1 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass bei gleichzeitiger Mitgliedschaft aufgrund Versicherungspflicht in einer inländischen oder ausländischen Pflichtkrankenversicherung kein Anspruch auf den Zuschuss besteht. Im Hinblick darauf, dass das Krankenversicherungsrecht es als unproblematisch ansieht, die Versicherten dem ausländischen Krankenversicherungssystem zu überantworten, ist kein Grund ersichtlich, in der Rentenversicherung eine andere Beurteilung der Gleichwertigkeit der Leistungen ausländischer Pflichtkrankenversicherungen vorzunehmen und einen Beitragszuschuss zur ergänzenden privaten Krankenversicherung zu bezahlen. Es wird deshalb – aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungsvereinfachung – geregelt, dass auch eine ausländische Pflichtkrankenversicherung die Zahlung eines Zuschusses zu einer privaten Versicherung ausschließt (BT-Drs. 16/3794 S. 33).
2.3 Höhe des Zuschusses
Rz. 9
In der Zeit vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2008 wurde für den f...