2.2.1 Versichertenrenten
Rz. 4
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 wird eine Rente aus eigener Versicherung von Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 108 somit ebenso für den Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung sind erfüllt, wenn bei einem Rentenbezug eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zuschusszahlung erst von dem Kalendermonat an, in dem der Rentenantrag gestellt worden ist (§ 99 Abs. 1 Satz 2, § 108). Wird der Zuschuss später beantragt, wird er erst vom Zeitpunkt der Antragstellung geleistet. Eine Besonderheit kann sich ergeben, wenn der Zuschuss zur Krankenversicherung deshalb ausgeschlossen ist, weil Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 106 Abs. 1 Satz 2). Endet dann die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats, so besteht der Anspruch auf den Krankenversicherungszuschuss unmittelbar (taggenau) anschließend, wenn die Antragsstellung rechtzeitig erfolgt. Dies erfolgt deshalb, weil die Beitragspflicht des Versicherten taggenau entfällt und der Rentenversicherungsträger taggenau die anteiligen Beiträge für den versicherungspflichtig gewordenen Rentner zu tragen hat.
2.2.2 Hinterbliebenenrenten
Rz. 5
Bei Hinterbliebenenrenten regelt § 99 Abs. 2 entsprechend den Beginn der Leistung des Zuschusses. Er wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (Satz 1). Vom Todestag an wird er gezahlt, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten war (Satz 2). In entsprechender Anwendung von Satz 3 wird der Zuschuss jedoch nicht für mehr als 12 Monate vor dem Beginn der Antragstellung an geleistet. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 115 Abs. 2 der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses als Antrag auf Leistung der Witwen- bzw. Witwerrente gilt.
Rz. 6
Eine Sonderregelung trifft § 268 für Witwen-/Witwerrenten an Geschiedene. Diese werden erst vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Insoweit wird bei entsprechender Antragstellung der Zuschuss ebenfalls erst vom Zeitpunkt seiner Beantragung an gewährt.