0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine bedingt durch die deutsche Wiedervereinigung erforderliche redaktionelle Änderung trat durch Art. 1 Nr. 15 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ein. Die durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) beabsichtigte Neufassung ist aufgrund der Regelungen im Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) nicht realisiert worden.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist aufgrund der Streichung der Worte "eine wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Rente" in Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2001 lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden. Sie war wegen der Neukonzipierung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu insbesondere § 43) erforderlich.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 112 ersetzt die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 1321 Abs. 1 RVO, § 100 Abs. 1 AVG. Hinsichtlich der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält § 112 eine von § 110 abweichende (einschränkende) Sonderregelung.
2 Rechtspraxis
2.1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rz. 2
Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 113 zählen neben den in §§ 43, 240 und 302b genannten Renten die Witwen- und Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 243 Abs. 2 Nr. 4c, Abs. 3 Nr. 3b sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a. Bei diesen Renten wird ins Ausland nur dann gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ohne dass es auf die Arbeitsmarktlage angekommen ist, also der Rentenanspruch unabhängig von der Lage auf dem deutschen Teilzeitarbeitsmarkt besteht (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.10.2017, L 1 R 435/14). Es soll also ein Transfer von sog. Arbeitsmarktrenten verhindert werden. Soweit eine der o. g. Renten gewährt wird, weil unter Berücksichtigung der konkreten Restleistungsfähigkeit auf dem Teilzeitarbeitsmarkt eine Einsatzfähigkeit verneint worden ist, verbietet § 112 Satz 1 die Rentenzahlung ins Ausland. Die Situation der Arbeitsmarktlage im Ausland ist irrelevant (Bay. LSG, Urteil v. 22.6.2016, L 19 R 238/16). Ebenso bindet eine ausländische Entscheidung über das Vorliegen von Invalidität den deutschen Rentenversicherungsträger nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.1.2019, L 10 R 1566/15). Verlässt also der Bezieher einer sog. Arbeitsmarktrente das Gebiet der Bundesrepublik, so geht der Anspruch auf Zahlung der Rente verloren. Es kann ggf. ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommen, wenn insoweit die Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation vorliegen. Bei Rückkehr ins Inland lebt der (volle) Zahlungsanspruch wieder auf. Das Verbot des § 112 Satz 1 greift jedoch nicht, wenn bei einem vollschichtigen Restleistungsvermögen der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil besondere (gesundheitliche) Einschränkungen bestehen (BSG, Urteil v. 25.6.1986, 4a RJ 55/84).
2.2 Rente für Bergleute
Rz. 3
Für die Gewährung einer Rente für Bergleute an Berechtigte im Ausland hat der Gesetzgeber zusätzlich zu den Einschränkungen in Satz 1 noch weitere Voraussetzungen geschaffen. Diese Rente wird nur dann erbracht, wenn der Rentenanspruch schon bestand, als der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland gegeben war. Dabei ist allein der Anspruch auf die Rente entscheidend, nicht der Feststellungszeitpunkt durch den Rentenbescheid. Hinsichtlich der Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Kommentierung zu § 100 verwiesen.