2.1 Rehabilitation vor Rente
Rz. 2
Durch die Aufhebung von Abs. 1 aufgrund der Schaffung des SGB IX ist der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" keineswegs entfallen. Vielmehr stellt nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen klar, wobei dieser Grundsatz insoweit erweitert wurde, als er nunmehr auch beim Bezug einer Rente gilt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Durch die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 wird dieser Grundsatz auch im SGB VI nochmals betont.
2.2 Antragsfiktion
Rz. 3
§ 116 Abs. 2 stellt sicher, dass sich die gem. § 8 Abs. 2 SGB IX fingierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten nicht nachteilig auswirken kann. Stellt sich nämlich heraus, dass ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten oder nicht eingetreten ist, gilt der Antrag bzw. die Zustimmung, die dem Antrag gleichgestellt ist, als Rentenantrag. Dies dient der Festlegung des Rentenbeginns zu dem frühestens durch den Antrag bestimmten Zeitpunkt (vgl. §§ 99, 115). Im Rahmen seines Dispositionsrechts kann der Versicherte der Durchführung eines Rentenverfahrens dadurch widersprechen, dass er den Reha-Antrag zurücknimmt (BSG, 4 RJ 63/83, SozR 1300 § 103 Nr. 3). Ob diese Möglichkeit auch gegeben ist, wenn der Versicherte etwa von der Krankenkasse oder der Bundesagentur für Arbeit zur Reha-Antragstellung aufgefordert worden war (§ 51 SGB V; § 125 Abs. 2 SGB III), war lange Zeit umstritten. Das BSG hatte zwar zum Recht des RVO eine Einschränkung des Dispositionsrechts des Versicherten angenommen und die Rücknahme des Reha-Antrags nur bei Zustimmung der Krankenkasse oder der Bundesagentur für Arbeit als zulässig angesehen (BSGE 52 S. 26, 31). Dem hat die Gegenmeinung entgegen gehalten, dass sich die Sanktionen einer ohne Zustimmung erklärten Antragsrücknahme allein aus § 51 Abs. 3 SGB V bzw. § 125 Abs. 2 Satz 2 SGB III ergeben; denn die durch die o. g. Rechtsprechung bewirkte Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit sei nach § 31 SGB I nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig, an der es für den Bereich der Rentenversicherung fehle (vgl. Niesel, in: KassKomm., SGB VI, § 116 Rz. 9; Stand: November 2001; a. A. VerbKomm., SGB VI, § 116 Rz. 3). In seiner Entscheidung vom 26.6.2008 (B 13 R 37/07 R) hat das BSG an seiner Auffassung festgehalten und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber in Kenntnis seiner Rechtsprechung nicht regelnd eingegriffen hat; es dürfe nicht in der Hand des Krankengeldbeziehers liegen, den Krankengeldbezug zu beeinflussen und das Eingreifen von (vorrangigen) Rentenleistungen zweckwidrig zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn zusätzliche Anrechnungszeiten in Betracht kommen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.5.2015, L 1 KR 221/13; Thüringer LSG, Urteil v. 23.8.2016, L 6 KR 1065/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.11.2017, L 16 KR 261/16). Nach dieser (erneuten) Entscheidung des BSG dürfte der Meinungsstreit in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.
Rz. 3a
Die Rentenversicherungsträger haben daraufhin "Grundsätze der Rentenversicherung zum Dispositionsrecht des Versicherten" (Stand August 2016) erlassen, die im Wortlaut abgedruckt sind:
„Die nachfolgenden Grundsätze finden nur Anwendung, wenn der Rentenversicherungsträger vor Erteilung des Rentenbescheides oder Rücknahmebestätigung Kenntnis von der Einschränkung des Dispositionsrechts hatte. Die Grundsätze finden sinngemäß auch auf § 125 SGB III Anwendung.
1. Der Versicherte wird von der Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen (§ 51 Abs. 1 SGB V). Er kommt dieser Aufforderung nach und stellt den entsprechenden Antrag bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
1.1 Der Versicherte kann den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen.
1.2 Der Versicherte kann der Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen.
1.3 Der Versicherte kann den als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ohne Zustimmung der Krankenkasse weder vor noch nach der Bescheiderteilung zurücknehmen.
1.4 Der Versicherte kann seinen Rentenantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht beschränken (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt).
1.5 Die Ziffern 1.1 bis 1.4 gelten auch, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Aufforderung nicht arbeitsunfähig war und/oder kein Krankengeld bezogen hat.
1.6 Die Ziffern 1.1 bis 1.5 gelten auch, wenn die Krankenkasse das Gestaltungsrecht nachträglich eingeschränkt hat.
Die Krankenkasse kann das Gestaltungsrecht nicht mehr wirksam einschränken, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger bereits zugegangen ist.
1.7 Die Krankenkasse wird zeitgleich mit den Versicherten über die mögliche Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI informiert.
2. Der Versicherte wird von der Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur Teilh...